Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

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breiteren Raum einnimmt, als die Erfüllung der Amtspflichten 
des Deputierten in dem Leben und der Tätigkeit dieses letzteren. 
Die juristischen Senatoren haben sogar ihre volle Arbeitskraft 
ihrem Amte zu widmen. aber dieser letztere Umstand kann be- 
züglich der hier erörterten Frage nicht ausschlaggebend sein, denn 
es ist bei der sonstigen rechtlichen Gleichstellung zwischen Ju- 
risten und Nichtjuristen im Senat ausgeschlossen, daß bezüglich 
der Verantwortlichkeit beider Kategorien verschiedenes gelten 
könnte. 
Besonders bemerkenswert scheint bei flüchtiger Betrachtung 
der Umstand, daß der Senator ein Honorar bezieht. In Hamburg 
erhält das Senatsmitglied seit 1603 Honorar. In dem Rezesse 
von 1603 ist ausgeführt. daß die Ratsmitglieder ihre eigenen 
Sachen versäumten und daß sie für ihre Mühe und Arbeit eine 
ziemliche Entschädigung haben sollten. In der hamburgischen 
Tradition ist die Vorstellung lebendig geblieben, daß die Wahl 
des Ausdrucks „Honorar“, der auch in das heute geltende Ge- 
setz übernommen worden ist, eine besondere Bedeutung habe und 
den Gedanken zum Ausdruck zu bringen bestimmt sei, daß die 
Vergütung etwas anderes sein solle, als eine Gehaltszahlung. 
Auch eine andere Kategorie hamburgischer Ehrenamtsträger be- 
zog früher eine ständige Vergütung. Den Oberalten wurde eine 
Vergütung gezahlt. Nach dem Rat- und Bürgerbeschlusse vom 
22. September 1712 wurde jedem Oberalten „jährlich eine Dou- 
ceur von 1000 Marck Lübisch Species“ zugebilligt. Auch hier 
zeigt die Wahl des Ausdrucks Douceur, daß man der Vorstel- 
lung vorbeugen wollte, als handle es sich um eine gehaltsartige 
Vergütung für Dienste. — In Lübeck wurden durch den Kassa- 
rezeß von 1665 zu des Rats Kompetenzgeldern 10000 Reichstaler 
und zu den Salariengeldern der höhern Bedienten mit Einschluß 
des Superintendenten 5000 Reichstaler jährlich bestimmt!?. „Das 
12 BECKER, Geschichte III S. 38. 
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXIIL. 1/2. 2
	        
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