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breiteren Raum einnimmt, als die Erfüllung der Amtspflichten
des Deputierten in dem Leben und der Tätigkeit dieses letzteren.
Die juristischen Senatoren haben sogar ihre volle Arbeitskraft
ihrem Amte zu widmen. aber dieser letztere Umstand kann be-
züglich der hier erörterten Frage nicht ausschlaggebend sein, denn
es ist bei der sonstigen rechtlichen Gleichstellung zwischen Ju-
risten und Nichtjuristen im Senat ausgeschlossen, daß bezüglich
der Verantwortlichkeit beider Kategorien verschiedenes gelten
könnte.
Besonders bemerkenswert scheint bei flüchtiger Betrachtung
der Umstand, daß der Senator ein Honorar bezieht. In Hamburg
erhält das Senatsmitglied seit 1603 Honorar. In dem Rezesse
von 1603 ist ausgeführt. daß die Ratsmitglieder ihre eigenen
Sachen versäumten und daß sie für ihre Mühe und Arbeit eine
ziemliche Entschädigung haben sollten. In der hamburgischen
Tradition ist die Vorstellung lebendig geblieben, daß die Wahl
des Ausdrucks „Honorar“, der auch in das heute geltende Ge-
setz übernommen worden ist, eine besondere Bedeutung habe und
den Gedanken zum Ausdruck zu bringen bestimmt sei, daß die
Vergütung etwas anderes sein solle, als eine Gehaltszahlung.
Auch eine andere Kategorie hamburgischer Ehrenamtsträger be-
zog früher eine ständige Vergütung. Den Oberalten wurde eine
Vergütung gezahlt. Nach dem Rat- und Bürgerbeschlusse vom
22. September 1712 wurde jedem Oberalten „jährlich eine Dou-
ceur von 1000 Marck Lübisch Species“ zugebilligt. Auch hier
zeigt die Wahl des Ausdrucks Douceur, daß man der Vorstel-
lung vorbeugen wollte, als handle es sich um eine gehaltsartige
Vergütung für Dienste. — In Lübeck wurden durch den Kassa-
rezeß von 1665 zu des Rats Kompetenzgeldern 10000 Reichstaler
und zu den Salariengeldern der höhern Bedienten mit Einschluß
des Superintendenten 5000 Reichstaler jährlich bestimmt!?. „Das
12 BECKER, Geschichte III S. 38.
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXIIL. 1/2. 2