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langen?®. Der Senat hat nun im Jahre 1906 ?°° als vollkommen
richtig anerkannt, daß, „wenn das Gericht während der Sitzungs-
periode der Reichsduma die Vorführung eines ihrer Glieder, als
Angeklagten oder Zeugen, zur Untersuchung oder zur Verhand-
lung verfügt, eine solche Verfügung, da sie bei ihrer Ausführung
notwendig mit Freiheitsentziehung verknüpft ist, nicht eher er-
folgen darf, als bis die Reichsduma ihre Genehmigung zu der Voll-
streckung des betr. Vorführungsbefehls erteilt hat, außer natür-
lich in den in Art. 16 namhaft gemachten Fällen.“
Desgleichen wäre die Genehmigung der Reichsduma zur Frei-
heitsentziehung erforderlich, wenn ein Abgeordneter gegen Hinter-
legung einer Kaution oder Vorstellung von Kaventen auf freiem
Fuße belassen werden kann, aber diese Sicherheit noch nicht ge-
leistet hat°®. Hierbei kann die Frage auftauchen, wie in dem
Falle zu verfahren sei, wenn ein Abgeordneter sich weigert einen
Revers des Inhalts, daß er einen bestimmten Ort nicht verlassen
oder daß er vor Gericht erscheinen werde, zu unterschreiben, oder
eine Sicherheit (Bürgschaft oder Kaution) nicht leisten mag*.
Die schärfste Maßnahme, d. h. Verhaftung, zu ergreifen, ist nach
dem genauen Sinne des Art. 16 unmöglich. Dieses bringt FOINITZKY
auf den Gedanken, daß die Anwendung überhaupt aller Vorbeugungs-
maßnahmen von der vorherigen Genehmigung der Reichsduma ab-
hängig sei®. Ob das richtig ist? Zunächst kann Art. 63 des StGB.
8 Art. 61, 69, 390—393 der StPO.
2° Eintscheidungen des Kriminalkassationsdepartements, Nr. 20.
3° Art. 428 der StPO.: „Bis zur Vorstellung der Kaventen oder Hinter-
legung der Kaution wird über den Angeschuldigten Hausarrest oder Haft
verhängt.“
31 In der Reichsdumasitzung vom 9. Juni 1906 erzählte der Abgeord-
nete M. KOWALEWSKY, daß er, als er schon Abgeordneter war, zum Unter-
suchungsrichter zitiert worden sei, der ihn durch Unterschrift eines Bever-
ses zum Nichtverlassen von St. Petersburg verpflichten wollte. Auf die
Frage, welche Folgen die Verweigerung der Unterschrift haben könne, habe
der Untersuchungsrichter darauf hingewiesen, daß diese sehr unangenehm
sein könnten. Zweifellos hat der Untersuchungsrichter damit Haft gemeint.
92? „Wäre es nicht richtig, die Genehmigung des Reichsrates resp. der