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für Friedensrichter auf einen augeklagten Abgeordneten Anwendung
finden, sobald dieser den Tagungsort der Reichsduma verläßt *? %,
wobei eine durch Gerichtsbeschluß festgesetzte Haft sofortiger Voll-
streckung unterliegt. Ferner kann eine Versetzung unter polizeiliche
Aufsicht auch wider den Willen der zur Untersuchung gezogenen
Person verwirklicht werden. Bleiben noch Bürgschaft und Kaution.
Falls diese oder jene Sicherheitsleistung verweigert wird, stehen
dem Gerichte zwei Auswege offen: es kann entweder bei der Duma
zwecks Verhaftung des Abgeordneten in Anwendung des Art. 428
der Strafprozeßordnung vorstellig werden, oder sich darauf be-
schränken, die Anwendung der Punkte 3 und 4 des Art. 416 der
Strafprozeßordnung zu verfügen. Im letzteren Falle unterliegt der
Abgeordnete am Tage des Sessionsschlusses, falls seine Sache noch
nicht vom Gerichte entschieden worden ist, sofortiger Verhaftung,
ohne daß dazu eine neue richterliche Verfügung nötig wäre, da
die frühere Verfügung ipso jure in Kraft tritt.
VII.
Wenden wir uns nun der Frage nach der Geltungsfrist des
Privilegs zu.
Ausländischen Mustern folgend, beschränkt Art. 16 seine Gel-
tung auf die Dauer der Session. Eine Definition dieses Begriffes
findet sich jedoch nirgends im russischen Recht, und so ist denn
diese Frage in der Literatur außerordentlich bestritten 5. Auf
Reichsduma nicht nur zu einer Verhaftung eines Volksvertreters, sondern
auch zu einer Anwendung aller übrigen Vorbeugungsmaßregeln (Art. 77,
416 der StPO.) als unumgänglich anzuerkennen? Die verneinende Antwort
beruft sich darauf, daß das Gesetz hierüber schweigt. Einen ernsthaften
Zweifel an ihrer Richtigkeit erweckt Art. 418 der StPO., laut welchen“ usw.
Op. cit. II, 307.
3 Art. 415 der StPO.
32 Laut einer Senatsentscheidung (1906, Nr. 20) hat als ständiger Wohn-
sitz der Abgeordneten während der Sitzungsperiode der Reichsduma der
Ort, wo ihre Sitzungen stattfinden, zu gelten.
#5 Vgl. LASAREWSKY, op. cit., I, 343 f.; JASCHTSCHUNSKY, Die Sessio-