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geordnete KOLJUBAKIN auf Grund des Art. 20 des Reichsdumastatutes
zeitweilig von der Teilnahme an den Sitzungen ausgeschlossen
werde; als nun die betr. Reichsdumakommission um die Mitteilung
einiger tatsächlicher Daten einkam, verweigerte der Ministerpräsi-
dent diese, indem er sich darauf berief, daß die aufgeworfenen
Fragen eine Kontrolle der Organe der richterlichen Gewalt zum
Gegenstand haben*!. Wieweit eine solche Interpretation des Art. 40
richtig ist, brauchen wir hier nicht zu erörtern. Ein Zweifel
darüber ist aber ausgeschlossen, daß die Reichsduma nicht die
nötige Macht hat, die Regierung zu einer Erfüllung ihrer Forde-
rungen zu zwingen, wenn diese auch offenkundig gesetzmäßig sind,
da sie sich um Interpretation der fraglichen Bestimmungen an
niemand wenden kann. Falls ihr diese oder jene Daten verweigert
werden, muß sie nolens volens versuchen, sich ohne sie zu be-
helfen. Von der Beantwortung der Frage, wieweit eine solche
Situation der Fassung zweckmäßiger und gerechter Beschlüsse
förderlich sei, sei uns gestattet, abzusehen.
Was nun die Frage anbelangt, welche Personen oder In-
stitutionen die Genehmigung zu erwirken haben, so waltet wohl
kein Zweifel ob, daß dazu der Justizminister kompetent ist; denn
nach Art. 30, 40 und 41 des Statutes der Reichsduma und 36
und 37 des Statutes des Reichsrates können die gesetzgebenden
Kammern nur mit den Ministern und den Chefs der Hauptverwal-
tungen in unmittelbare Beziehungen treten“. Bisher stand die
Praxis auch auf diesem Standpunkte.
xl.
Indem Art. 16 dem Beispiele der Gesetzgebungen folgt, die
die Unantastbarkeit als Freiheit gegenüber Verhaftung konstruieren,
#1 D. M., loc. cit., 2962.
#2 v, RAISon, loc. eit., 177. Desgleichen stimmen wir mit ihm auch
darin überein, daß die Wiederaufnahme eines Verfahrens behufs Verhaf-
tung eines Abgeordneten durchaus möglich und gesetzlich ist, sobald neue
Beweise und Erwägungen zu seiner Bekräftigung vorgestellt werden.
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXII. 1/2. 18