Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

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geordnete KOLJUBAKIN auf Grund des Art. 20 des Reichsdumastatutes 
zeitweilig von der Teilnahme an den Sitzungen ausgeschlossen 
werde; als nun die betr. Reichsdumakommission um die Mitteilung 
einiger tatsächlicher Daten einkam, verweigerte der Ministerpräsi- 
dent diese, indem er sich darauf berief, daß die aufgeworfenen 
Fragen eine Kontrolle der Organe der richterlichen Gewalt zum 
Gegenstand haben*!. Wieweit eine solche Interpretation des Art. 40 
richtig ist, brauchen wir hier nicht zu erörtern. Ein Zweifel 
darüber ist aber ausgeschlossen, daß die Reichsduma nicht die 
nötige Macht hat, die Regierung zu einer Erfüllung ihrer Forde- 
rungen zu zwingen, wenn diese auch offenkundig gesetzmäßig sind, 
da sie sich um Interpretation der fraglichen Bestimmungen an 
niemand wenden kann. Falls ihr diese oder jene Daten verweigert 
werden, muß sie nolens volens versuchen, sich ohne sie zu be- 
helfen. Von der Beantwortung der Frage, wieweit eine solche 
Situation der Fassung zweckmäßiger und gerechter Beschlüsse 
förderlich sei, sei uns gestattet, abzusehen. 
Was nun die Frage anbelangt, welche Personen oder In- 
stitutionen die Genehmigung zu erwirken haben, so waltet wohl 
kein Zweifel ob, daß dazu der Justizminister kompetent ist; denn 
nach Art. 30, 40 und 41 des Statutes der Reichsduma und 36 
und 37 des Statutes des Reichsrates können die gesetzgebenden 
Kammern nur mit den Ministern und den Chefs der Hauptverwal- 
tungen in unmittelbare Beziehungen treten“. Bisher stand die 
Praxis auch auf diesem Standpunkte. 
xl. 
Indem Art. 16 dem Beispiele der Gesetzgebungen folgt, die 
die Unantastbarkeit als Freiheit gegenüber Verhaftung konstruieren, 
#1 D. M., loc. cit., 2962. 
#2 v, RAISon, loc. eit., 177. Desgleichen stimmen wir mit ihm auch 
darin überein, daß die Wiederaufnahme eines Verfahrens behufs Verhaf- 
tung eines Abgeordneten durchaus möglich und gesetzlich ist, sobald neue 
Beweise und Erwägungen zu seiner Bekräftigung vorgestellt werden. 
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXII. 1/2. 18
	        
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