Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

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berücksichtigt er auch nicht die Möglichkeit der Unterbrechung 
einer Untersuchungshaft, die vor Sessionsbeginn ihren Anfang ge- 
nommen hat. Vorausgesetzt wird diese Seite der Immunität nie- 
mals, sie muß, im Gegenteil, klar und deutlich im Gesetze selbst 
vorgesehen sein. Dazu kommt, daß in dieser Hinsicht die Fas- 
sung des Art. 16 jeden Zweifel ausschließt: Art. 16 sieht nur 
vor eine vorherige Genehmigung durch die Reichsduma, d. h. eine 
Genehmigung, die der Verhaftung vorhergeht, aber ihr keines- 
falls folgt *°. 
Somit braucht ein Abgeordneter, der noch am Tage vor Be- 
ginn der Session einer Haft unterworfen wurde, nicht in Freiheit 
gesetzt zu werden, selbst wenn er schon lange vorher gewählt 
war‘; die Duma kann kein Verfahren zu seiner Befreiung ein- 
leiten; noch weniger könnte die Rede davon sein, Jaß er vom 
Tage der Eröffnung der Session de plano befreit werden muß. 
# Sie: v. RAISON, loc. cit., 162. 
4 Hierin unterscheiden sich Art. 16 u. Art. 15 wesentlich von einander.
	        
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