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Der entscheidende Grund dafür, daß man die Stellung des
Senators in Hamburg und Lübeck nicht als eine beamtenähnliche
an die Stellungen derer anreihen darf, die das Landesstaatsrecht
ausdrücklich als Beamte bezeichnet, liegt allein in dem rechtlichen
Charakter, den überhaupt das Ehrenamt in Hamburg und Lübeck
trägt. Die vorher kurz dargelegte geschichtliche Entwicklung
läßt keinen Zweifel, daß während der Zeit von Jahrhunderten der
Stadtdienst von dem Ehrenamt durch eine tiefe Kluft geschieden
war. Die Entwicklung brachte die Notwendigkeit mit sich, all-
mählich einen großen Teil der Arbeitskraft der Senatoren in An-
spruch zu nehmen, ihnen auch eine Geldentschädigung zu ge-
währen, aber diese Veränderungen berührten nicht den ehren-
amtlichen Kern des Senatorenamts, d. h. die Qualität seines Trägers
als des freien herrschenden Bürgers, der etwas von dem dienenden
Beanıten Verschiedenes ist. Allerdings findet sich in keinem Ge-
setze diese Qualität des Ehrenamts und speziell des Senatoren-
amts besonders ausgesprochen. Aber für die beteiligten Kreise
Selbstverständliches pflegt man nicht in Gesetzen auszusprechen.
Der Gegensatz des freien Bürgers im Ehrenamt zum dienenden
Beamten war eben bis vor nicht langer Zeit in Hamburg und
Lübeck jedem aktiv am Staatsleben beteiligten Bürger etwas Selbst-
verständliches. Der Hamburger und Lübecker wuchs mit dieser
Auffassung von Kindheit an auf.
Der Senat bildet in Hamburg und Lübeck die Spitze der
ehrenamtlichen Verwaltung. Das Senatoramt ist das höchste
Ehrenamt. Das entspricht der geschichtlichen Entwicklung, dem
bis auf den heutigen Tag fortgesetzten Herkommen und der herr-
schenden Rechtsüberzeugung der aktiv am Staatsleben Beteiligten.
Mit dieser Qualität des Senatoramts ist es unvereinbar, daß gerade
bei diesem Amte die besonders charakteristischen Elemente des
hamburgisch-lübischen Ehrenamts und zwar das Niehtdienen und
die Verlegung des Pflichtenmaßstabes in das eigene Gewissen
fehlen sollten. Es ist leieht zu verstehen, daß bei der zunehmen-
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