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Wilhelm Altmann, Ausgewählte Urkunden zur Brandenburgisch - Preußi-
schen Verfassungs- und Verwaltungsgeschichte. Zum Handgebrauch
zunächst für Historiker. In zwei Teilen. 1. Teil 15. bis 18. Jhdt.
2. stark vermehrte Aufl. Berlin, Weidmannsche Buchhandlung 1914,
509 8.
Die ALTMmAnnschen Urkundensammlungen haben sich rasch viele Freunde
auch in den Kreisen der Juristen erworben und zwar nicht nur bei den
Rechtshistorikern und tragen merklich dazu bei, daß auch die Forscher im
geltenden Recht bei ihren gelegentlichen oder einleitungsweisen geschicht-
lichen Umblicken mehr als früher aus erster Hand zu schöpfen beginnen,
Die vorliegende 2. Auflage ist in der Tat eine stark vermehrte, der
Umfang der Sammlung ist aufs Doppelte gewachsen, die Zahl der Urkunden
um 31 vermehrt worden. Der Verwaltungsjurist hat besonders gewonnen
durch die zahlreichen neu aufgenommenen Reglements und Instruktionen,
in denen ja nicht nur Anweisungen des Dienstes der Stellen. sondern auch
die Anfänge des Verwaltungsrechtes zu finden sind. Für spätere Auflagen
dürfte es sich wohl empfehlen, diesen Band nochmals in zwei Teile zu zer-
legen, den zweiten vielleicht beginnend mit dem Regierungsantritt Fried-
rich Wilhelms I. Es ließe sich dann wohl noch manches gerade für den
Verwaltungsjuristen Wichtige aus der großen Zeit aufnehmen, was vorbild-
lich und nachhaltig gewirkt hat. Piloty.
C. Sartorius, Sammlung von Reichsgesetzen staats- und verwaltungs-
rechtlichen Inhalts, Textausgabe mit Anmerkungen und Sachregister,
4. umgearbeitete und vermehrte Auflage. München C. H. Beck 1914,
646 8.
F. Stier-Somlo, Sammlung preußischer Gesetze staats- und verwal-
tungsrechtlichen Inhalts, Textausgabe mit Sachregister und Literatur-
nachweisungen, 2. vermehrte Aufl. München C. H. Beck 1913, 1082 8.
J. Bleyer, Sammlung bayerischer Justiz- und Verwaltungsgesetze, Text-
ausgabe mit Sachregister, 2. Bde. 1. Bd. Justizgesetze 1913, 2. Bd.
Verwaltungsgesetze 1914, München, C. H. Beck. 512 S. und 610 8.
Diese drei Sammlungen bilden eine Serie und ergänzen einander. Sie
sind für Vorlesungszwecke unentbehrlich, besonders für praktische Uebungen
in der Hand des Studierenden sehr brauchbar, können aber auch auf dem
Amtstisch des Richters und Verwaltungsbeamten gute Dienste leisten. Die
vielseitige Brauchbarkeit ist bei solehen Sammlungen eine besonders be-
grüßenswerte Eigenschaft, denn sie sichert rasches Erscheinen neuer Auf-
lagen, was bei der rasch fortschreitenden Gesetzgebung recht erwünscht ist.
Erfreulich ist, daß auch entlegenere und seltener anzuwendende Gesetze
aufgenommen sind; alles freilich findet man nicht. Besonders dickleibige
Gesetze wie Gewerbeordnung, Arbeiterversicherungsgesetze. BGB., Prozeß-