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Frauen sollten als Polizeibeamte auch an der „Detektiv“tätigkeit der Polizei
am Aufspüren der Verbrechen usw. mitwirken, mit Vorsicht behandelt wird.
Von der Teilnahme an der reinen Verwaltungspolizei verspricht sich
die Verfasserin mit Recht nicht allzuviel. um so mehr von der Betätigung
in der vorsorgenden und repressiven Arbeit bei der Ausführung der sozialen
Gesetzgebung, wie Gewerbeinspektion, Kinderschutz in den Fabriken und
in der Heimarbeit, Lebensmittel- und Wohnungskontrolle, Prostitutions-
überwachung. Daß aber hier leicht des Guten zuviel getan werden kann,
bestätigt sie durch den Hinweis auf die Mainzer Vorfälle.
Erhebliche Schwierigkeiten findet die Verfasserin bei der Behandlung
der Frage, welche Stellung in den Amtsgeschäften die Frau, die als Polizei-
beamtin angestellt ist, einzunehmen hat. Die Vorschläge, sie von den sonst
für Polizeibeamte bestehenden Verpflichtungen, so von der Pflicht zur
Anzeigeerstattung, zu entbinden, würden in der Wirklichkeit wohl auf
recht erhebliche Bedenken stoßen, schon mit Rücksicht auf das Ansehen
einer zur unparteiischen Amtstätigkeit verpflichteten Staatsbehörde
in den Augen der Oeffentlichkeit und Allgemeinheit.
Interessant sind die Ausführungen über die Gestaltung des Verhält-
nisses der karitativen Vereine als Hilfsorgane der Polizei zur staatlichen
Stellung der Polizei; daß solche Vereine mit Polizeimacht ausgestattet
würden, erscheint ihr selbst nicht recht möglich: aber auch die vereins-
beamtliche Tätigkeit bei der Polizei, wie sie in einigen Städten hauptsäch-
lich auf dem Gebiete der Fürsorge geübt wird, hält sie zutreffend für ein
Zwitterding. So kommt sie zu dem Schluß, daß die Anstellung von wirk-
lichen Polizeibeamtinnen in der modernen Staatsentwicklung not-
wendig und der Zulassung von Vereinsarbeiterinnen zur Fürsorge bei der
Polizei weit vorzuziehen ist. Man wird freilich für deutsche Verhältnisse
im Zweifel sein dürfen, ob eine allgemeine Einführung solcher Beamtinnen
für alle Fälle der Fürsorge, ein Institut, das ungefähr dem der probation
officers einiger nordamerikanischer Staaten entsprechen würde, angängig
und ersprießlich ist. In der Beschränkung auf bestimmte fürsorgliche Ge-
biete und unter Aufrechterhaltung der selbständigen Haupt- und Mitarbeit
der karitativen Vereine hat sich die Schaffung von Polizeibeamtinnen auch
in Deutschland bewährt. Für die Inhaberinnen solcher Amtsstellen ist be-
achtenswert, was das Buch über die fachliche Ausbildung und persönliche
Eignung bringt.
Inhaltsreiche statistische Fragebögen und Uebersichten vervollständigen
das von jeder unsachlichen Uebertreibung sich freihaltende Werk, dessen
Zweck eine Zusammenfassung von allem ist, was hinsichtlich der weib-
lichen Polizei bereits besteht und noch als erwünscht zu betrachten ist, zu
Diensten sowohl derjenigen Frauen, welche als Polizeibeamtinnen tätig
sind oder ein solches Amt antreten wollen, wie der zuständigen Behörden.
Landgerichtsrat Rupprecht- München.