Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

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Frauen sollten als Polizeibeamte auch an der „Detektiv“tätigkeit der Polizei 
am Aufspüren der Verbrechen usw. mitwirken, mit Vorsicht behandelt wird. 
Von der Teilnahme an der reinen Verwaltungspolizei verspricht sich 
die Verfasserin mit Recht nicht allzuviel. um so mehr von der Betätigung 
in der vorsorgenden und repressiven Arbeit bei der Ausführung der sozialen 
Gesetzgebung, wie Gewerbeinspektion, Kinderschutz in den Fabriken und 
in der Heimarbeit, Lebensmittel- und Wohnungskontrolle, Prostitutions- 
überwachung. Daß aber hier leicht des Guten zuviel getan werden kann, 
bestätigt sie durch den Hinweis auf die Mainzer Vorfälle. 
Erhebliche Schwierigkeiten findet die Verfasserin bei der Behandlung 
der Frage, welche Stellung in den Amtsgeschäften die Frau, die als Polizei- 
beamtin angestellt ist, einzunehmen hat. Die Vorschläge, sie von den sonst 
für Polizeibeamte bestehenden Verpflichtungen, so von der Pflicht zur 
Anzeigeerstattung, zu entbinden, würden in der Wirklichkeit wohl auf 
recht erhebliche Bedenken stoßen, schon mit Rücksicht auf das Ansehen 
einer zur unparteiischen Amtstätigkeit verpflichteten Staatsbehörde 
in den Augen der Oeffentlichkeit und Allgemeinheit. 
Interessant sind die Ausführungen über die Gestaltung des Verhält- 
nisses der karitativen Vereine als Hilfsorgane der Polizei zur staatlichen 
Stellung der Polizei; daß solche Vereine mit Polizeimacht ausgestattet 
würden, erscheint ihr selbst nicht recht möglich: aber auch die vereins- 
beamtliche Tätigkeit bei der Polizei, wie sie in einigen Städten hauptsäch- 
lich auf dem Gebiete der Fürsorge geübt wird, hält sie zutreffend für ein 
Zwitterding. So kommt sie zu dem Schluß, daß die Anstellung von wirk- 
lichen Polizeibeamtinnen in der modernen Staatsentwicklung not- 
wendig und der Zulassung von Vereinsarbeiterinnen zur Fürsorge bei der 
Polizei weit vorzuziehen ist. Man wird freilich für deutsche Verhältnisse 
im Zweifel sein dürfen, ob eine allgemeine Einführung solcher Beamtinnen 
für alle Fälle der Fürsorge, ein Institut, das ungefähr dem der probation 
officers einiger nordamerikanischer Staaten entsprechen würde, angängig 
und ersprießlich ist. In der Beschränkung auf bestimmte fürsorgliche Ge- 
biete und unter Aufrechterhaltung der selbständigen Haupt- und Mitarbeit 
der karitativen Vereine hat sich die Schaffung von Polizeibeamtinnen auch 
in Deutschland bewährt. Für die Inhaberinnen solcher Amtsstellen ist be- 
achtenswert, was das Buch über die fachliche Ausbildung und persönliche 
Eignung bringt. 
Inhaltsreiche statistische Fragebögen und Uebersichten vervollständigen 
das von jeder unsachlichen Uebertreibung sich freihaltende Werk, dessen 
Zweck eine Zusammenfassung von allem ist, was hinsichtlich der weib- 
lichen Polizei bereits besteht und noch als erwünscht zu betrachten ist, zu 
Diensten sowohl derjenigen Frauen, welche als Polizeibeamtinnen tätig 
sind oder ein solches Amt antreten wollen, wie der zuständigen Behörden. 
Landgerichtsrat Rupprecht- München. 
 
	        
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