Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

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Angehörigen der den Parteien befreundeten Staaten gefordert würde, mit 
welchem Rechtsgedanken wollte man die Berechtigung dieser Forderung 
widerlegen, und, wenn man sie zulassen wollte, wo wäre dann überhaupt 
ein Ende abzusehen? Der vom Verf. propagierten Idee wird m. E. am 
besten gedient, wenn ınan den Gegnern der Idee durch möglichste Ein- 
schränkung der Postulate möglichst geringe Angriffslächen bietet. Und 
das fragliche Postulat ist m. E. sehr wohl entbehrlich, da das Interesse der 
Parteien an einer Objektivität der Rechtsprechung durch die Möglichkeit 
der Ablehnung hinlänglich gewahrt ist. Auch die positiven Postulate, die 
Verf. für die Besetzung eines internationalen Gerichtshofs aufstellt, würden 
m.E. durch eine gewisse Einschränkung an Verwirklichungswahrscheinlich- 
keit gewinnen. W. geht im Gegensatz zu SCHÜCKING vom Grundsatz der 
Gleichheit der Staaten aus und verlangt daher, daß kein Staat mehr EKin- 
fluß haben soll auf die Besetzung der Richterstellen als ein anderer. Aber 
alle prinzipiellen völkerrechtlichen Erwägungen, die hierfür sprechen mögen, 
werden eine Großmacht nie überzeugen, daß sie nicht ein berechtigtes In- 
teresse, wie es auch SCHÜCKING Ihnen zuerkennt, daran haben sollen, einen 
stärkeren Einfluß auf die Besetzung der Richterstellen zu erhalten als ein 
Kleinstaat mit nur '/ıo ihrer Staatsbürgerzahl. Und dies Bedenken wird 
auch nicht dadurch beseitigt, daß man rein theoretisch, vom Gesichts- 
punkte rechtlicher Organisation aus, die von W. befürwortete Uebertragung 
der Richterbestellung an ein „gut bewährtes internationales Kollegium“, 
wie den Haager Schiedshof als eine ideale Lösung ansehen zu müssen glaubt. 
Aus der Natur eines zu rein rechtlicher Entscheidung berufenen (Gerichts- 
hofes hingegen erscheinen zwei weitere rechtsorganisatorische Forderungen 
W.s ohne weiteres gerechtfertigt: Unabsetzbarkeit der Richter, die nur einer 
besonderen Disziplinarinstanz, nach W. dem Verwaltungsrat des Schiedshofes, 
zu unterwerfen sind, und ein beschränktes Ablehnungsrecht der Parteien. 
Die von W. geforderte ständige Rechtsanwaltschaft im Hauptberuf halte 
ich auch für zweckmäßig und „ehrenvoll genug“ aber: ob sie ein lebens- 
fähiges Institut wäre? 
Nachdem Verf. in einem weiteren Kapitel dargelegt hat, wie der von 
ihm geforderte ständige Gerichtshof auch technische Vorteile habe — näm- 
lich größere Schnelligkeit und Billigkeit der Entscheidung — wendet er 
sich gegen prinzipielle rechtliche Bedenken, die gegen die befürwortete 
Organisation aus dem Gedanken der Souveränität der Staaten abgeleitet 
werden könnten. Dabei beweisen seine klar geführten Deduktionen, daß 
einerseits zum Begriffe der Gerichtsbarkeit im Völkerrecht eine Exekutions- 
gewalt nicht gehöre, und daß andererseits ein nicht mit Exekutionsgewalt 
ausgestatteter internationaler Gerichtshof dem Gedanken der Souveränität 
der einzelnen Staaten nicht entgegenstehe, m. E. Wahrheiten, die sich ohne 
weiteres ergeben aus der Natur des Völkerrechts als einer auf der Fähig- 
keit zur rechtlichen Selbstbindung der Staaten und der auf Grund dieser 
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXII. 1/2, 20
	        
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