Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

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eine „außerrechtliche“ sein, andererseits hat die Untersuchungsart des Verf. 
eine wesentliche Eigentümlichkeit: sie verwendet nicht feststehende Be- 
griffe, um aus ihnen rein logisch rechtliche Grundsätze abzuleiten, sondern 
sie entnimmt und konstruiert Begriffe gleichzeitig mit den rechtlichen Ge- 
danken, die in ihnen sich konzentrieren, aus der Gestaltung der lebendigen 
Tatsächlichkeit. 
Das Werk von W. JELLINEK zerfällt in zwei ganz verschiedene Teile, 
einen allgemeinen und einen speziellen, der durch Anwendung auf ein 
besonderes Rechtsgebiet die Ergebnisse des ersteren erläutern soll. 
„Das große Freiheitsproblem des öffentlichen Rechts“, das Verhältnis 
der Justiz und der Verwaltung zum Rechtssatz läßt dem Verf. eine Be- 
trachtung des Gesetzes unter zwei Gesichtspunkten erforderlich erscheinen : 
einmal dem der bebördlichen Freiheit, sodann dem der Notwendigkeit und 
Zweckmäßigkeit. Indem er in einem ersten Kapitel das Wesen des Gesetzes 
untersucht, beobachtet er zunächst die Beziehungen zwischen dem Gesetz 
und der rein tatsächlichen Wirklichkeit; er findet Tatsachen, denen eine 
Rechtssatzwirkung zukommt und zwar entweder in abgeleiteter Weise 
(z.B. die Tatsachen der Entlassung Bismarcks durch Wilhelm II. und der 
sich daran knüpfenden Erregung der öffentlichen Meinung lassen auf sie 
anspielende Theaterstücke als Gefährdungen der öffentlichen Ordnung er- 
scheinen; der „Ortsüblichkeit“ wird m.E. mit Recht daher der Charakter 
eines durch Tatsachen gebildeten Rechtssatzes gegeben) oder in ursprüng- 
licher Weise (Raum und Zeit gehören hierher, in gewissem Maße ist alle 
Wirklichkeit eine dem Gesetze ebenbürtige Rechtsquelle, ebenso aber auch 
Wissenschaft und praktische Rechtsanwendung). Er sieht sodann das Gesetz 
als edanken und zwar als einen Gedanken, der mit der Fähigkeit aus- 
gestattet ist, in einer gewissen Weise zu wirken, der deshalb Gedanke und 
Handlung zugleich ist. Diese Handlung ist für das Staatsorgan ein Befehl. 
Der Gedanke, als der sich das Gesetz darstellt, kann sich aber in verschie- 
dener Weise geben. Entweder das Gesetz spricht ihn selbst aus, dann wird 
sein genauer Sinn durch Gesetzesauslegung bestimmt. Oder der Gesetz- 
geber ist unschlüssig und richtet eine Frage, die zu beantworten ist. Die 
Kasuistik dieser Betrachtung, wie die Unschlüssigkeit eines Gesetzes sich 
im Rechtsleben als eine Frage darstellt und wie und wodurch diese Fragen 
beantwortet werden, erscheint mir als der amüsanteste Teil des Werkes. 
Da zeigt J., wie die Frage durch ein staatliches Organ beantwortet wird 
(Verordnung) oder durch die Wissenschaft (Sätze der Logik, der Mathe- 
matik z.B. im Wahlrecht, der Naturwissenschaft z. B. in Fragen der Nah- 
rungsmittelfälschung), durch gesellschaftliche Anschauungen (Bedeutung der 
roten Fahne), ästhetische und ethische Werturteile (Verunstaltung land- 
schaftlich hervorragender Gegenden, Treu und Glauben) und die hierzu- 
gehörenden praktischen Werte, wie öffentliches und privates Interesse, 
Billigkeit, Ordnung, Zweck, Zweckmäßigkeit, Notwendigkeit, deren Beur-
	        
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