Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

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Fragen scheint mir der Widerspruch des Verf. gegen jetzt sehr beliebte 
Anschauungen — denen bisher mein Widerspruch ziemlich vereinsamt ent- 
gegengestanden hatte — sehr erfreulich. Hierher rechne ich vor allem die 
Feststellung, daß die Anwendbarkeit der Polizeistunde gegenüber Versamm- 
lungen, weil das Verbot der Uebertretung der Polizeistunde Reichsrecht ist, 
nicht prinzipiell ausgeschlossen ist; aber auch die Lehre, daß in Strafsachen 
keine Zeugnispflicht gegenüber der Polizei besteht; sowie endlich die prin- 
zipiellen Bedenken, die Verf. gegen die Einführung eines Gemeindemono- 
pols durch Polizeiverordnungen erhebt, obwohl ich die ausschlaggebende 
Bedeutung, die er jenen Bedenken beimißt, nicht in demselben Maße an- 
erkennen kann (vgl. übrigens jetzt meine Ausführungen im Verw.-Arch. XXI, 
519 ff... Die Gründe meiner Auffassung sind dabei gerade solche, die zur 
Illustration der allgemeinen Lehren des Verf. nicht uninteressant sind: auf 
dem Gebiet der Trinkwasserversorgung, des Abfuhrwesens u. dgl. haben die 
Fortschritte der chemischen und medizinischen Wissenschaft einerseits die 
Gefahren jeder Unreinlichkeit jetzt klarer ins Licht gesetzt als früher, sie 
haben andererseits die technische Möglichkeit gefunden, solchen Unrein- 
lichkeiten vorzubeugen. In der Schwierigkeit dieser Vorbeugung ist es 
begründet, daß sie tatsächlich nur in der Hand oder unter der Kontrolle 
öffentlicher Körperschaften zu verwirklichen ist. So haben also die Er- 
kenntnisse der Wissenschaft einerseits, die reine Tatsache der Unmöglich- 
keit der privaten Durchführung der von der Wissenschaft geforderten Maß- 
nahme im Sinne der allgemeinen Darlegungen JELLINEKs eine „Rechtssatz- 
wirkung“ dahin, daß die ausschließliche Tätigkeit der Kommunen auf den 
fraglichen Gebieten eine Notwendigkeit im polizeilichen Interesse der Ab- 
wehr von Gesundheitsgefahren darstellt. 
GEORG JELLINEK pflegte, wenn er seinen Schülern von dem Geist seines 
Wirkens sprach, zu sagen, er erblicke die Aufgabe seiner Lehrtätigkeit 
mehr in der Anregung zum wissenschaftlichen Denken und Arbeiten, als in 
der Vermittlung fertigen, positiven Wissens. Wenn der Sohn W. JELLINEK 
seine wissenschaftliche Aufgabe ebenso auffaßt, so hat er sie mit dem ersten 
Teile seines Werkes in weitem Maße erfüllt. Mit dem zweiten Teile des 
Buches aber hat er sich ein Verdienst um das, wenn auch allgemeine, so 
doch positive Verwaltungsrecht erworben. Die polizeirechtlichen Erörte- 
rungen JELLINEKS zeigen in erfreulicher Weise, wie sehr die wissenschaft- 
licbe Bearbeitung dieser juristisch interessanten, im bürgerlichen Leben so 
außerordentlich wichtigen Materie in den letzten Jahren vorangeschritten 
ist. Glaubte ich noch im Jahre 1911 nach vorhergehenden rechtsgeschicht- 
lichen Untersuchungen über die Grenzen der Polizeigewalt einen einfachen 
Vortrag über die Richtlinien des polizeilichen Wirkens (Pr. Verw.-Bl.XXXII, 
257 ff.) veröffentlichen zu sollen, weil es bis dahin eine prinzipielle, immer- 
hin (im Gegensatz zu den grundlegenden Erörterungen O. MAYERs und dem 
Vortrag von AnscHüUTZz in der Gehe-Stiftung 1910) ins einzelne gehende Er-
	        
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