Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

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ferner zusammen, daß dem vom angegangenen Strategen mit der dtdAvorg 
beauftragten Unterrichter die Befugnis des causam finire fehlt. Beim Miß- 
lingen der döw«Avusıg hat der Unterrichter die Sache an den Strategen oder 
ein Kollegialgericht zur Erledigung abzugeben. 
Der Grundsatz der VUebergabefunktion gestattete dem 
Rechtsuchenden nicht nur die zur Entscheidung zuständige, sondern auch 
eine Reihe anderer Behörden und Stellen anzugehen, denen alsdann die 
Weiterleitung an die über- oder untergeordnete zuständige Stelle oblag. 
Den Leitgedanken der Uebergabefunktion zeigt SEMEKA an einem Beispiel 
auf, in dem der Rechtsuchende den Komogrammateus zunächst um ein 
summarisches Verfahren und nur für den Fall der Leistungsverweigerung 
des Beklagten um Weitergabe der Sache an die vorgesetzte Gerichtsstelle 
ersucht. „Auch hier begegnet man dem allgemeinen Zug der ptolemäischen 
Gerichtsverfassung, der ausgesprochenen Neigung des Volkes, alles zu ver- 
suchen, ehe man das Gericht in Anspruch nimmt.“ 
Die Rivalität zwischen den autonomen Gerichten 
und den Beamtenrichtern zeigt sich in einem nie völlig beseitig- 
ten Prozeßwahlrecht der Parteien. In einer und derselben Sache kann der 
Kläger sowohl bei dem Beamtenrichter, wie auch bei dem autonomen Chre- 
matisten- oder Laokritengericht klagen. 
Unter steter Betonung dieser drei Grundgedanken verarbeitet SEMEKA 
das vorhandene Urkundenmaterial zu einem mit anerkennenswerter Zurück- 
haltung in den Behauptungen aufgestellten Abriß des ptolemäischen Ge- 
richtsverfahrens, 
Wir lernen in dem ptolemäischen Aegypten ein mit besonderer „Milde“ 
regiertes Staatswesen kennen. Die Fortdauer alter patriarchalischer Sitten 
zeigt sich in der Einfachheit der Beziehungen, die Volk und Obere ver- 
binden. Rechtlich kann sich der ärmste Bauer wegen eines gestohlenen 
Esels an den König selbst wenden, mag auch tatsächlich die Eingabe den 
König nicht erreichen. 
Der Grundgedanke, daß der König selbst nicht bloß Gerichtsherr, son- 
dern auch oberster Richter seines Volkes ıst, kommt darin zum Ausdruck, 
daß die Eingaben meist auf den Namen des Königs lauten und, falls sie 
an ihn selbst gebracht werden, von ihm persönlich oder von hohen Be- 
amten der königlichen Kanzlei mit bedingten oder unbedingten Befehlen 
zur Entscheidung weiter gegeben werden. Eine strenge Scheidung zwi- 
schen Zivilrechts- und Verwaltungssachen ist hiebei nach SEMEKA nicht 
festzustellen. 
SEMEKAs Behandlungsweise erinnert bisweilen an RUDOLF HiIrzELs 
geistreiches Werk: Themis, Dike und Verwandtes, das über die Grenzen 
von Zeit und Nation hinweg Zusammenhang oder Parallelismus der Ideen 
aufdeckt. Als Beispiel diene das Kapitel über das Konsilium des Beamten- 
richters. "
	        
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