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Der ptolemäische Beamtenrichter kann Männer beiziehen, vor denen
sich die Verhandlungen mit Parteiausführungen und Beweisaufnahme ab-
rollen, und auf ihren Bericht hin das Urteil fällen.
SEMEKA findet die Parallele in den fränkischen Rachinburgen, ver-
gleicht die verhältnismäßig geringe Zahl der ptolemäischen Ratsmänner
mit den Richtermassen im griechischen Recht und zieht zur Erläuterung
der Bezeichnung xal &Awv nAeıövov für die nicht namentlich bezeichneten
Ratsmänner den Ausdruck „und andere gute glaubwürdige Leute“ eines
Hofgerichtsprotokolles v. J. 1336 heran; er stellt fest, daß, wieim kaiserlichen
Rom, Provokation an den König ohne Rücksicht darauf zulässig war, ob
der Richter das Konsilium zugezogen hatte oder nicht, daß das ptolemä-
ische Verfahren vor dem Beamtenrichter gleich dem römischen zwischen
assessores, bloßen Beratern des Richters, einerseits, wirklichen Mitrichtern
andrerseits deutlich unterschied, daß endlich römisches wie ptolemäisches
Recht keine allgemeinen Vorschriften über die nach Sitte und Herkommen
zum Konsilium Berufenen kennt. Gegenüber der Wendung: cum consilio
collocutus, welcher sich der präsidierende römische Beamte bei der schrift-
lichen Abfassung zu bedienen pflegte, wird hervorgehoben, daß der ptole-
mäische Beamte von sich aus das Urteil verkündet und der angewandte
Plural der ersten Person lediglich pluralis majestaticus ist.
Das Kapitel schließt mit der rechtspolitischen Erwägung, die Institu-
tion des Kollegiums habe vielleicht für die einheimische Bevölkerung den
schroffen Gegensatz zwischen der neuen Beamtenjustiz und der gewohnten
Rechtsprechung der autonomen Kollegialgerichte überbrücken sollen, andrer-
seits deute der Umstand, daß alle Beisitzer Griechen waren, auf das Be-
streben der Regierung, die Rechtsprechung möglichst in ihrer Hand zu
zentralisieren.
Bei dieser Art der Darstellung wird die Arbeit auch dem Nichtspezia-
listen Anregung bringen.
Würzburg. Ferdinand Stauffer.
Kornfeld, Felix, Dr., Hof- und Gerichtsadvokat in Wien, Leistungs-
unmöglichkeit. Eine zivilistische Studie unter besonderer Be-
rücksichtigung des österreichischen Rechts. Wien 1913. Manzsche
k. u. k. Hof-, Verlags- und Universitätsbuchhandlung. 112 Seiten.
Preis brosch. 3 Kronen.
In Oesterreich gebt man daran, eine Novelle zum allgemeinen bürger-
lichen Gesetzbuche zu schaffen. Ein Bericht der Kommission für juri-
dische Gegenstände über den Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Aende-
rung und Ergänzung einiger Bestimmungen des allgemeinen bürgerlichen
Gesetzbuches ist bereits erschienen. Deshalb bestand wohl die Veranlas-
sung für den Herrn Verfasser zur vorliegenden geistreichen und lichtvoll