Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

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landesgesetzlichen Bestimmungen der 5 größten Bundesstaaten 
(Preußen, Bayern, Württemberg, Sachsen und Baden) mitgeteilt, welche 
sich mit unserer Materie befassen. Von besonderem Interesse sind die 
Ausführungen des Verfassers über das Wesen und die Wertung der ein- 
zelnen Haftsysteme (Einzel- oder Gemeinschaftshaft), sowie die Vorzüge 
und Nachteile derselben. 
Im dritten Hauptstück werden zunächst die oben erwähnten Grund- 
sätze des Bundesrats über den Vollzug der Freiheitsstrafen einer Kritik 
unterzogen und dabei eine Reibe moderner Probleme erörtert (Behandlung 
der Rückfälligen, Einzelhaft oder Gemeinschaftshaft, Gefängnisarbeit, Selbst- 
beköstigung, Regelung der religiösen Frage, Unterrichts- und Gesundheits- 
pflege, bedingter Strafaufschub). Vollständig beistimmen müssen wir dem 
Verfasser, wenn er es als eine „unzulässige Pression* auf den Verurteilten 
bezeichnet, daß diesem die Untersuchungshaft im Falle der Verwerfung 
des Rechtsmittels nicht angerechnet wird. In einem Schlußkapitel werden 
zum Teil im Anschluß an die Schrift OETKERS (Strafen und sichernde 
Maßnahmen nach dem Vorentwurf zu einem deutschen Strafgesetzbuch) 
die in diesem Vorentwurf enthaltenen Reformvorschläge besprochen. Ver- 
fasser tritt mit Recht für eine scharf ausgeprägte Gliederung der verschie- 
denen Straftaten ein und plädiert gegen die Aufhebung der Todesstrafe, 
er billigt bei Roheits- und Bosheitsdelikten, sowie bei wiederholten Rück- 
fällen eine Strafverschärfung durch Kostminderung und hartes Lager, so- 
wohl bei Zuchthaus, wie auch bei der Gefängnisstrafe; sodann wird das 
Institut der vorläufigen Entlassung, der „bedingten Verurteilung“ und die 
Frage der Reorganisation der Geldstrafe erörtert. Mit Recht tritt Verfas- 
ser für eine möglichst einheitliche Rechtsgestaltung des Straf- 
vollzugs ein. Ob zur Erreichung dieses an sich sehr erstrebenswerten 
Zieles die Einführung von „Reichsgefängnisinspektoren‘ notwendig oder 
auch nur wünschenswert ist, möchten wir bezweifeln. Jedenfalls ist aber 
die Lektüre der bemerkenswerten Schrift nicht nur den berufsmäßig mit 
dem Strafvollzug befaßten Beamten zu empfehlen, sie bietet vielmehr auch 
weiteren Kreisen, die sich für eines der wichtigsten Probleme unseres mo- 
dernen Rechtslebens interessieren, eine sehr willkommene sorgfältige Orien- 
tierung. 
Rechtsanwalt Dr. Josef Thaler-Würzburg. 
  
  
Dr. jur. H. Seeholzer, Staat und römisch-katholische Kirche 
in den paritätischen Kantonen der Schweiz. Verlag 
von Rascher u. Cie., Zürich und Leipzig 1912. 181 8. 
Als Zweck dieser Arbeit bezeichnet der Verfasser eine zwar nicht er- 
schöpfende, aber sachliche Darstellung der Rechtsstellung der Angehörigen 
der römisch-katholischen Kirche in den sogenannten paritätischen Kantonen 
der schweizerischen Eidgenossenschaft.
	        
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