Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

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Zunächst bringt der Verfasser eine Zusammenstellung der einschlägigen 
wichtigsten Rechtsquellen und der kirchlichen, staatlich genehmigten Sta- 
tuten. 
Die anschließende Abhandlung über Begriff und Wesen der Parität in 
der Schweiz bildet dann gewissermaßen den Schlüssel zum Verständnis und 
richtigen Studium der folgenden Abschnitte, indem sie diesen Begriff in 
seiner geschichtlichen Entwicklung darstellt („Entwicklung des Allge- 
meinen“ Paritätsgedankens“) und den damit zusammenhängenden Aus- 
druck „Landeskirche“ als diejenige Kirche erläutert, zu der das ganze Land 
oder ein Großteil desselben sich bekennt und die dafür vom Staat (Kanton) 
anerkannt ist. Dabei unterscheidet der Verfasser katholische, reformierte 
und paritätische Kantone, je nachdem in einem Kanton die eine oder die 
andere oder beide Kirchen als Landeskirchen existieren. So ergibt sich die 
Parität aus der gleichmäßigen Koexistenz zweier oder mehrerer (3) Landes- 
kirchen in einem Kanton. Doch kommt jeder Konfession in der Schweiz 
innerhalb der Grenzen der Sittlichkeit und öffentlichen Ordnung ein Recht 
auföffentliche Ausübung ihres Kultes zu. Die Landeskirchen bezeichnet 
der Verfasser als privilegierte Korporationen des Öffentlichen Rechts. — 
Die Ordnung des Verhältnisses von Kirche und Staat ist grundsätzlich 
Sache der Kantone, allerdings unter Wahrung der bundesrechtlich 
gewährleisteten Glaubens- und Kultusfreiheit. So versteht es sich, daß bei 
der in zwölf Unterabteilungen zerlegten Materie der Verfasser jeweils die 
einzelnen Kantone berücksichtigen und die darin vorliegenden Rechtszu- 
stände darstellen muß. 
In der ersten Unterabteilung „Allgemeine Grundsätze werden die in 
den paritätischen Schweizer Kantonen herrschenden Rechtsnormen über die 
Gewissens-, Glaubens- und Kultusfreiheit der katholischen (Landes-)Kirche, 
über ihre Selbständigkeit hinsichtlich der Verwaltung ihrer inneren An- 
gelegenheiten (konfessionelle Organisation) und ihres Vermögens sowie über 
das hier einsetzende Oberaufsichtsrecht des Staates (Kantons) zusammen- 
gestellt. 
Der nächste Abschnitt „Staat und Bistümer“ bringt interessante Binzel- 
heiten über das Verhältnis der bestehenden schweizerischen Bistümer zu 
den betreffenden Kantonen, wobei jeweils eine eingehende geschichtliche 
Einleitung zur Veranschaulichung der nunmehr herrschenden Verhältnisse 
dient. 
In der dritten Unterabteilung („Temporalien“), die — entsprechend ihrer 
Wichtigkeit — den größten Umfang gegenüber den anderen aufweist, 
werden die kirchlichen Vermögens- und Steuerverhältnisse der einzelnen 
Kantone untersucht, wobei sich mit Rücksicht auf die kantonalen Kultus- 
budgets eine gewisse Gruppierung der Kantone ergibt, und zwar in solche, 
die verlangen, daß die einzelnen Konfessionen die Kirchenwesen mit eigenen 
Mitteln unterhalten, wobei der Staat den konfessionellen Genossenschaften 
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