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Postrecht. — III. Das internationale Postrecht. — In den verfassungsmäßigen
Grundlagen des Postrechtes, Abschnitt VIII, Artikel 48—52 der Verfassung
des Deutschen Reiches, erläutert der Verfasser im Anschlusse an den Wort-
laut der Verfassungsbestimmungen die Posthoheit des Reiches, die Ab-
grenzung zwischen Gesetzgebung in Postangelegenheiten und Verordnung,
die Behandlung der Einnahmen, Ausgaben und Ueberschüsse der Reichs-
post, das Leitungs- und Anstellungsrecht des Kaisers, das Anstellungsrecht
der Landesregierungen, endlich die Sonderrechte Bayerns und Württem-
bergs. —
Im II. Abschnitt nehmen die Erläuterungen des Reichspost-
gesetzes die wichtigste Stelle ein. Den einzelnen Gesetzesabschnitten sind
knappgefaßte Vorbemerkungen über die einschlägigen postrechtlichen Be-
griffe vorangestellt, die einzelnen Paragraphen selbst mit erschöpfenden
Anmerkungen versehen. Unter den erstgenannten erscheinen die dem Ab-
schnitte I beigegebenen kurzen Begriffsbestimmungen über Postregal, Post-
zwang, Anstalts- oder Betriebszwang, Annahme-, Kontrahierungs- oder Be-
förderungszwang sehr nützlich, von den Erläuterungen zum Reichspost-
gesetze selbst ist die eingehende Behandlung der Grundsätze über Postregal
und Postzwang hervorzuheben, insbesondere die gründliche Verarbeitung
der gebotenen Literatur und Rechtsprechung. Das letztere muß um so mehr
begrüßt werden, als bedauerlicherweise über die genauere Auslegung dieses
wichtigen Vorrechtes der Postverwaltung und über die rechtlichen Voraus-
setzungen seiner praktischen Anwendbarkeit in der Rechtsprechung Mei-
nungsverschiedenheiten zwischen dem Reichsgerichte und dem Bayerischen
Obersten Landesgerichte zutage getreten sind. NIG6L setzt sich mit dieser
Unstimmigkeit auseinander und entwickelt die von der Praxis bei Hand-
habung des postalischen Vorrechtes beobachteten Grundsätze, wobei ihn die
persönlichen Erfahrungen des Berufes bestens unterstützen. Wertvolle Auf-
schlüsse bieten sodann die Erörterungen über das Postgeheimnis, seine
rechtliche Natur und über die dabei vorgesehenen reichsgesetzlichen Aus-
nahmen. Gleiches gilt von der Bearbeitung der übrigen Abschnitte des
Reichspostgesetzes, insbesondere jener über die Regelung der Haftung der
Post wegen Nichterfüllung des Beförderungsvertrages und damit zusammen-
hängender Fragen sowie jener über Strafbestimmungen und Strafverfahren
bei Post- und Portodefraudationen. Dem Reichspostgesetze sind dann die
dazu ergangene Novelle vom 20. Dezember 1899 bzw. Artikel 3 derselben,
dann das Portofreiheitsgesetz, die Posttaxgesetze, das Eisenbahnpostgesetz
nebst Vollzugsbestimmungen, die Postordnung für das Deutsche Reich und die
Postzollordnung, samt und sonders mit zweckentsprechenden Anmerkungen,
angefügt.
Im II. Abschnitte des Buches ist der Weltpostvertrag samt Neben-
abkommen (Wertbrief- und Postanweisungsübereinkommen, Postpaketver-