Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

des Gesetzes, der sagt: „Deutscher ist, wer die Staatsangehörig- 
keit in einem Bundesstaat oder die unmittelbare Reichsangehörig- 
keit besitzt.“ Hier ist zum erstenmal der Begriff des „Deut- 
schen“ im staatsrechtlichen Sinne in eine positiv rechtliche For- 
mel gebracht. $1 bringt auch außerdem eine Neuerung: er stellt 
den Begriff der mittelbaren und unmittelbaren Reichsangehörig- 
keit nebeneinander. 
Das alte Gesetz kannte nur eine mittelbare Staatsangehörig- 
keit. Die Möglichkeit, die Reichsangehörigkeit oder die Staats- 
angehörigkeit in einem Bundesstaat zu besitzen, bestand allerdings 
schon in einigen Fällen, die durch das Reichsgesetz vom 22. De- 
zember 1875 (betr. die Naturalisation von Ausländern, die im 
Reichsdienst angestellt sind) und $ 9 des Schutzgebietsgesetzes 
(in der Fassung vom 10. September 1910) geschaffen wurde. Die 
Fälle der unmittelbaren Reichsangehörigkeit sind im neuen Ge- 
setz erweitert, indem auch einem ehemaligen Deutschen, der sich 
nicht im Inland niedergelassen hat und ferner den Deszendenten 
oder dem Adoptivkind eines ehemaligen Deutschen unter den 
gleichen Verhältnissen die unmittelbare Reichsange- 
hörigkeit verliehen werden kann ($33 Ziff. 2). Es bleibt auch 
heute noch, wie das ja der staatsrechtlichen Struktur des Deut- 
schen Reiches entspricht, die mittelbare Reichsangehörigkeit die 
primäre Erscheinungsform. 
II. 
Die Aenderungen in den Erwerbsgründen der Staatsange- 
hörigkeit sind geringfügig. Der Regierungsentwurf wollte ur- 
sprünglich die Aufnahme eines Deutschen und die Naturalisation 
eines Ausländers unter dem gemeinsamen Namen „Aufnahme“ 
behandeln. Der Reichstag hat jedoch den ursprünglichen Unter- 
schied zwischen Aufnahme und Naturalisation beibehalten, aller- 
dings unter Aenderung des Wortes „Naturalisation‘ in „Ein- 
bürgerung‘“.
	        
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