— 9899 —
besteliendes Telegraphenregal fällt, nach welchem dem Staate die aus-
schließliche Berechtigung zur Errichtung und zum Betriebe von Telegraphen-
anlagen — wozu unbestritten auch die Funkentelegraphenanlagen gehören
— zwecks Vermittlung von Nachrichten zukommt. — Daran anschließend
behandelt er das Eingreifen der Gesetzgebung in den verschiedenen euro-
päischen und außereuropäischen Staaten durch Erlaß besonderer Gesetze
hinsichtlich des funkentelegraphischen Verkehrs. Mit besonderer Aufmerk-
samkeit wendet man sich der gesetzlichen Regelung der Funkentelegraphie
in Deutschland zu, die der Verfasser ebenso gründlich wie gemeinverständ-
lich behandelt. Vor allem hebt er hervor, daß nach der Entstehungs-
geschichte des Gesetzes über das Telegraphenwesen des Deutschen Reiches
vom 6. April 1892 Funkentelegraphen unzweifelhaft unter die Telegraphen-
anlagen 1. S. dieses Gesetzes fallen und damit unter das Telegraphenregal.
Weiter befaßt er sich mit der Streitfrage, ob sich das Telegraphenregal
des Reiches auch auf deutsche Seeschiffe erstrecke, die sich innerhalb oder
außerhalb der deutschen Hoheitsgewässer befinden. Wie sich im weiteren
Verlaufe der Ausführungen zeigt, wurde dieser Zweifel in bejahendem Sinne
gelöst und bei diesem Anlasse gesetzlich bestimmt, daß ohne Ausnahme
alle Funkentelegraphenanlagen in jedem Falle der Genehmigung des
Reiches, sowohl zur Errichtung wie zum Betriebe, bedürfen. Das Reich hat
also davon Abstand genommen, sämtliche funkentelegraphischen Anlagen
selbst zu errichten und zu betreiben. Anschließend verbreitet sich der
Verfasser über die Grundsätze, von denen das Reich bei Erteilung von Ge-
nehmigungen zu Funkentelegraphenanlagen ausgeht.
Im Zusammenhang mit der Besprechung der gesetzlichen Regelung der
Funkentelegraphie in fremden europäischen und außereuropäischen Staaten
hebt der Verfasser hervor, daß ebenso wıe Deutschland die meisten anderen
Küstenstaaten vielfach schon vor dem Inkrafttreten des Berliner Funken-
telegraphenvertrags für den internen Verkehr besondere Einzelgesetze er-
lassen haben, die auch für die in den Territorialgewässern befindlichen
Schiffe maßgebend sind. Mit Rücksicht auf die Wichtigkeit dieser Einzel-
gesetze für den funkentelegraphischen Verkehr der in diesen Gewässern
befindlichen Schiffe sind bei der Besprechung der einzelnen beteiligten
Staaten die hauptsächlichsten Bestimmungen jener Gesetze auszugsweise
wiedergegeben. Den Ausführungen über die Ausrüstung der Ozeandampfer
mit Einrichtung für Funkentelegraphie ist zu entnehmen, daß im Gegen-
satze zu einer Reihe anderer Staaten in Deutschland die Frage, ob es ge-
boten sei, für gewisse Schiffsgattungen den Gebrauch der Funkentelegraphie
gesetzlich zu verlangen, noch keine abschließende Regelung gefunden hat.
Im zweiten Abschnitt, der von der Anwendung der völkerrechtlichen
Grundsätze auf die drahtlose Telegraphie handelt (die Funkentelegraphie
in Friedenszeiten, Funkentelegraphie und Luftschiffe, die Funkentelegraphie
im Kriegsrecht), setzt sich der Verfasser mit den zahlreich auftauchenden