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Theorien und Ansichten, besonders der Völkerrechtsjuristen, auseinander.
Namentlich die Frage der Funkentelegraphie im Seekriegsrechte wird einer
eingehenden Würdigung unterzogen, insbesondere auch das hier einschlägige
Gebiet des Neutralitäts- und des Blockadenrechts.
Im letzten Abschnitt (Die internationale Regelung der Funkentele-
graphie) behandelt der Verfasser die Vorkonferenz zur internationalen Re-
gelung der Funkentelegraphie, den Berliner Funkentelegraphenvertrag von
1906, die Londoner Funkentelegraphenkonferenz und den internationalen
Funkentelegraphenvertrag von 1912.
Das Buch als erste zusammenfassende Monographie über das Recht
und die Stellung der drahtlosen Telegraphie im öffentlichen Verkehr wird
sich rasch Eingang bei Wissenschaft und Praxis verschaffen, da es alle
Vorzüge in sich vereinigt, welche von Darstellung und Gründlichkeit einer
wissenschaftlichen Arbeit erwartet werden können.
Speyer am Rhein. Dr. Hellmuth.
Dr. Johannes Baptist Sägmüller, Der Rechtsanspruch der ka-
tholischen Kirchein Deutschland auf finanzielle
Leistungen seitens des Staates. gr.8°% (VII und 120.)
Freiburg, Herder, 1913. M. 2.—.
Der Verfasser will in den sieben Paragraphen des Buches den Beweis
erbringen, daß die deutschen Staaten, die in der Säkularisation den größten
Teil des katholischen Kirchengutes an sich gezogen haben, abgesehen von
den Konkordaten und Zirkumskriptionsbullen vor allem auf Grund des
Artikels 35 des Reichsdeputationshauptschlusses vom
25. Februar 1808 rechtlich verpflichtet seien, die wesent-
lichen Bedürfnisse der katholischen Kirche in Deutsch-
land und zwar auch die im Laufe der Zeit steigenden zu
befriedigen. Die Veranlassung zu dieser Schrift nahm der Verfasser aus
der Tatsache ,; daß angesichts der wachsenden finanziellen staatlichen
Leistungen an die Kirchen in Deutschland, namentlich auch an die
katholische Kirche, immer mehr Stimmen laut werden, daß es so nıcht
weiter gehen könne, daß der Staat an der Grenze seiner Leistungsfähig-
keit für die Kirchen bald ankommen werde oder bereits angekommen sei.
Ueber eine bestimmte bleibende Beitragssumme an die Kirchen könne aber
der Staat nicht mehr hinausgehen, vielmehr sollten kürfftig die Kirchen
für ihre Bedürfnisse selbst aufzukommen haben. Das Ziel dieser Strömung
liegt in einer Trennung von Staat und Kirche.
Wenn der Verfasser sich dieser Auffassung entgegenstellt, so bringt er
doch keine Streitschrift, er sieht auch von einer Behandlung der Frage
vom kirchenpolitischen Standpunkte aus ab, wenigstens soweit solches bei
dieser Materie, die immer Reibungsflächen zwischen Staat und Kirche birgt;