Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

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Theorien und Ansichten, besonders der Völkerrechtsjuristen, auseinander. 
Namentlich die Frage der Funkentelegraphie im Seekriegsrechte wird einer 
eingehenden Würdigung unterzogen, insbesondere auch das hier einschlägige 
Gebiet des Neutralitäts- und des Blockadenrechts. 
Im letzten Abschnitt (Die internationale Regelung der Funkentele- 
graphie) behandelt der Verfasser die Vorkonferenz zur internationalen Re- 
gelung der Funkentelegraphie, den Berliner Funkentelegraphenvertrag von 
1906, die Londoner Funkentelegraphenkonferenz und den internationalen 
Funkentelegraphenvertrag von 1912. 
Das Buch als erste zusammenfassende Monographie über das Recht 
und die Stellung der drahtlosen Telegraphie im öffentlichen Verkehr wird 
sich rasch Eingang bei Wissenschaft und Praxis verschaffen, da es alle 
Vorzüge in sich vereinigt, welche von Darstellung und Gründlichkeit einer 
wissenschaftlichen Arbeit erwartet werden können. 
Speyer am Rhein. Dr. Hellmuth. 
Dr. Johannes Baptist Sägmüller, Der Rechtsanspruch der ka- 
tholischen Kirchein Deutschland auf finanzielle 
Leistungen seitens des Staates. gr.8°% (VII und 120.) 
Freiburg, Herder, 1913. M. 2.—. 
Der Verfasser will in den sieben Paragraphen des Buches den Beweis 
erbringen, daß die deutschen Staaten, die in der Säkularisation den größten 
Teil des katholischen Kirchengutes an sich gezogen haben, abgesehen von 
den Konkordaten und Zirkumskriptionsbullen vor allem auf Grund des 
Artikels 35 des Reichsdeputationshauptschlusses vom 
25. Februar 1808 rechtlich verpflichtet seien, die wesent- 
lichen Bedürfnisse der katholischen Kirche in Deutsch- 
land und zwar auch die im Laufe der Zeit steigenden zu 
befriedigen. Die Veranlassung zu dieser Schrift nahm der Verfasser aus 
der Tatsache ,; daß angesichts der wachsenden finanziellen staatlichen 
Leistungen an die Kirchen in Deutschland, namentlich auch an die 
katholische Kirche, immer mehr Stimmen laut werden, daß es so nıcht 
weiter gehen könne, daß der Staat an der Grenze seiner Leistungsfähig- 
keit für die Kirchen bald ankommen werde oder bereits angekommen sei. 
Ueber eine bestimmte bleibende Beitragssumme an die Kirchen könne aber 
der Staat nicht mehr hinausgehen, vielmehr sollten kürfftig die Kirchen 
für ihre Bedürfnisse selbst aufzukommen haben. Das Ziel dieser Strömung 
liegt in einer Trennung von Staat und Kirche. 
Wenn der Verfasser sich dieser Auffassung entgegenstellt, so bringt er 
doch keine Streitschrift, er sieht auch von einer Behandlung der Frage 
vom kirchenpolitischen Standpunkte aus ab, wenigstens soweit solches bei 
dieser Materie, die immer Reibungsflächen zwischen Staat und Kirche birgt;
	        
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