Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

— 39 — 
durchführbar ist. Seine Untersuchungen stützen sich auf geschichtliche 
und rechtliche Tatsachen und alles irgendwie einschlägige Material ist 
gründlich verwertet. Allein einen juristisch einwandfreien, rechtlich über- 
zeugenden Beweis vermag der Verfasser, der sich durchweg größter Sach- 
lichkeit befleißigt, für das aufgestellte Beweisthema nicht zu bieten. 
Vor allem vermögen die Gründe gegen die herrschende Anschauung 
keineswegs überzeugend zu wirken, nach der jener Säkularisationsakt ein 
staatlicher Machtakt war, durch den gegenüber der um ihre Güter be- 
raubten katholischen Kirche nur soweit staatliche Enntschädigungsverpflich- 
tungen geschaffen wurden. als der vom Verfasser vielgenannte Artikel 35 
des Reichsdeputationshauptschlusses vom 25. Februar 1803 solche ausdrück- 
lich anerkannte. Die Säkularisation hatte einen höchst weltlichen Zweck, 
wie schon der Name jener Maßnahme es ausspricht, sie zog die kirchlichen 
Güter ein, um die erblichen Reichsstände für die erlittenen Ländereinbußen 
zu entschädigen. Keineswegs aber fühlte sich der Staat im Gewissen ver- 
pflichtet, in gleichem Maße der besitzentblößten Kirche eine Ent- 
schädigung in liegenden Gütern zu gewähren. Das hätte vielmehr das 
ganze Geschäft, das der Staat damals gemacht hat. wieder um seinen Nutzen 
gebracht. So kann sich die weitgehende Auslegung SÄGMÜLLERs über die 
aus jenem Akte erwachsenen staatlichen Pflichten auf den Artikel 35 a. 2.0. 
keineswegs stützen. Darin ist wortdeutlich nur von einer staatlichen Aus- 
stattung der Domkirchen samt Zubehörungen die Rede, nicht aber von 
einer allgemeinen Unterhaltungs- und Leistungspflicht der beteiligten Staaten 
gegenüber den Bedürfnissen der katholischen Kirche (,. . . unter dem be- 
stimmten Vorbehalte der festen und bleibenden Ausstattung der Dom- 
kirchen...“). Im übrigen war es dem Ermessen der beteiligten Landes- 
herren anheimgegeben, wieweit sie neben der Verwendung des eingezogenen 
Kirchenguts zu weltlichen Zwecken auch die Interessen der geschädigten 
Kirche berücksichtigen wollten („Alle Güter... werden der freien 
und vollen Disposition der respektiven Landesherrn sowohl zum 
Behufe des Aufwandes für Gottesdienst, Unterricht und andere gemein- 
nützige Anstalten als zur Erleichterung ihrer Finanzen überlassen ... .*). 
Gewiß war die Verwendung der säkularisierten Güter zu kirchlichen Zwecken 
vorgesehen — als Programmpunkt; inwieweit und auf welche Art, läßt 
aber Artikel 35 a. a. O. offen. Das stand im Ermessen der Landesherrn, 
dazu waren noch besondere Maßnahmen in der Gesetzgebung und Verwal- 
tung der beteiligten Einzelstaaten erforderlich. In der Tat haben dann 
diese Staaten dem Artikel 35 a. a. O. durch Gesetzgebungsakte für ihr Ge- 
biet Geltung verschafft, aber jeweils nur eine Bindung durch den erwähnten 
bestimmten Vorbehalt des genannten Artikels zugunsten der Dom- 
kirchen als vorhanden betrachtet und anerkannt, vgl. z. B. die Ar- 
tikel IV ff. des bayerischen Konkordates. Nirgends wurde von maßgeben- 
der gesetzgeberischer Seite die Meinung laut, der Artikel 35 a. a. O. be-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.