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durchführbar ist. Seine Untersuchungen stützen sich auf geschichtliche
und rechtliche Tatsachen und alles irgendwie einschlägige Material ist
gründlich verwertet. Allein einen juristisch einwandfreien, rechtlich über-
zeugenden Beweis vermag der Verfasser, der sich durchweg größter Sach-
lichkeit befleißigt, für das aufgestellte Beweisthema nicht zu bieten.
Vor allem vermögen die Gründe gegen die herrschende Anschauung
keineswegs überzeugend zu wirken, nach der jener Säkularisationsakt ein
staatlicher Machtakt war, durch den gegenüber der um ihre Güter be-
raubten katholischen Kirche nur soweit staatliche Enntschädigungsverpflich-
tungen geschaffen wurden. als der vom Verfasser vielgenannte Artikel 35
des Reichsdeputationshauptschlusses vom 25. Februar 1803 solche ausdrück-
lich anerkannte. Die Säkularisation hatte einen höchst weltlichen Zweck,
wie schon der Name jener Maßnahme es ausspricht, sie zog die kirchlichen
Güter ein, um die erblichen Reichsstände für die erlittenen Ländereinbußen
zu entschädigen. Keineswegs aber fühlte sich der Staat im Gewissen ver-
pflichtet, in gleichem Maße der besitzentblößten Kirche eine Ent-
schädigung in liegenden Gütern zu gewähren. Das hätte vielmehr das
ganze Geschäft, das der Staat damals gemacht hat. wieder um seinen Nutzen
gebracht. So kann sich die weitgehende Auslegung SÄGMÜLLERs über die
aus jenem Akte erwachsenen staatlichen Pflichten auf den Artikel 35 a. 2.0.
keineswegs stützen. Darin ist wortdeutlich nur von einer staatlichen Aus-
stattung der Domkirchen samt Zubehörungen die Rede, nicht aber von
einer allgemeinen Unterhaltungs- und Leistungspflicht der beteiligten Staaten
gegenüber den Bedürfnissen der katholischen Kirche (,. . . unter dem be-
stimmten Vorbehalte der festen und bleibenden Ausstattung der Dom-
kirchen...“). Im übrigen war es dem Ermessen der beteiligten Landes-
herren anheimgegeben, wieweit sie neben der Verwendung des eingezogenen
Kirchenguts zu weltlichen Zwecken auch die Interessen der geschädigten
Kirche berücksichtigen wollten („Alle Güter... werden der freien
und vollen Disposition der respektiven Landesherrn sowohl zum
Behufe des Aufwandes für Gottesdienst, Unterricht und andere gemein-
nützige Anstalten als zur Erleichterung ihrer Finanzen überlassen ... .*).
Gewiß war die Verwendung der säkularisierten Güter zu kirchlichen Zwecken
vorgesehen — als Programmpunkt; inwieweit und auf welche Art, läßt
aber Artikel 35 a. a. O. offen. Das stand im Ermessen der Landesherrn,
dazu waren noch besondere Maßnahmen in der Gesetzgebung und Verwal-
tung der beteiligten Einzelstaaten erforderlich. In der Tat haben dann
diese Staaten dem Artikel 35 a. a. O. durch Gesetzgebungsakte für ihr Ge-
biet Geltung verschafft, aber jeweils nur eine Bindung durch den erwähnten
bestimmten Vorbehalt des genannten Artikels zugunsten der Dom-
kirchen als vorhanden betrachtet und anerkannt, vgl. z. B. die Ar-
tikel IV ff. des bayerischen Konkordates. Nirgends wurde von maßgeben-
der gesetzgeberischer Seite die Meinung laut, der Artikel 35 a. a. O. be-