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a) Nach dem geltenden Recht war der Fall, daß ein Itechts-
anspruch auf Erlangung der Staatsangehörigkeit bestand, nur aus-
nahmsweise gegeben:
1. wenn ein Deutscher in einem anderen Bundesstaat die
Aufnahme beantragte und die besonderen hierzu erforderlichen
Vorbedingungen gegeben waren.
2. wenn ein ehemaliger Deutscher die Staatsangehörigkeit
durch zehnjährigen Aufenthalt im Ausland verloren hatte.
Im neuen Gesetz sind diese Fälle erheblich erweitert.
Die Aufnahme muß nicht nur, wie $ 7 des bisherigen Ge-
setzes bestimmte, „jedem Angehörigen eines Bundesstaates“ ge-
währt werden, sondern jetzt auch jedem unmittelbaren Reichs-
angehörigen. Die materiellen Voraussetzungen des Rechtsanspruchs
auf Verleihung sind hierbei dieselben geblieben. Der verwal-
tungsgerichtliche Schutz des Anspruchs findet nunmehr seine
Stütze in $ 40 des neuen Gesetzes.
Hier sei noch bemerkt, daß der ım ausländischen Reichs-
dienst angestellte Ausländer und der ehemalige Deutsche zunächst
die Wahl haben, ob sie sich die unmittelbare Reichsangehörig-
keit oder eine Staatsangehörigkeit verleihen lassen wollen. Wenn
sie jedoch einmal die unmittelbare Reichsangehörigkeit gewählt
haben, können sie die Staatsangehörigkeit eines Bundesstaates
nur nach den gewöhnlichen Voraussetzungen erwerben.
b) Auch die Vorschriften über die Einbürgerung ent-
halten eine Vermehrung der Fälle, in denen ein Rechtsanspruch
auf Einbürgerung gegeben ist gegenüber dem bisherigen Recht,
und auch die materiellen Voraussetzungen sind nicht unwesentlich
geändert worden.
1. Nur redaktionell ist die Ersetzung des Wortes „dis-
positionsfähig“ im bisherigen Gesetz durch „geschäftsfähig “
im neuen. Während aber nach dem geltenden Recht die „Dis-
positionsfähigkeit* lediglich nach den Gesetzen der bisherigen
Heimat des die Einbürgerung Nachsuchenden beurteilt werden