mußte, bestimmt das neue Gesetz, das auch genüge, wenn der
Einbürgernde nach deutschem Recht unbeschränkt geschäfts-
fähig wäre. Diese Aenderung entspricht der Regelung der Ge-
schäftsfähigkeit nach deutschem internationalen Privatrecht und
hätte folgerichtig schon bei Einführung des BGB. geschehen müs-
sen (Art. 7 III EGzBGB.).
Die Absicht der Niederlassung innerhalb des Deutschen
Reiches, wie sie das geltende Recht ($ 8 Ziff. 3 des Gesetzes von
1870) vorschreibt, ist in das Erfordernis der wirklichen Nie-
derlassung umgewandelt ($ 8 I und Ziff. 3).
Einschneidend, die Einbürgerung erschwerend, aber im In-
teresse der Einheitlichkeit der Einbürgerungsmöglichkeit in allen
Bundesstaaten notwendig ist die Bestimmung, wonach die Ein-
bürgerung erst erfolgen darf. nachdem durch den Reichskanzler
festgestellt worden ist, daß keiner der übrigen Bundesstaaten Be-
denken erhoben hat ($ 9 Abs. D).
Man darf sagen, daß der bisherige Rechtszustand, wonach
jeder von einem Bundesstaat mit strengeren Voraussetzungen ab-
gewiesene Ausländer sich an einen anderen Bundesstaat mit we-
niger strengen Aufnahmegrundsätzen wenden konnte, hier die
Staatsangehörigkeit erlangte und auf Grund der so erlangten
Staatsangehörigkeit seine Aufnahme in dem zuerst von ihm an-
gegangenen Bundesstaat auf Grund seines nunmehrigen Rechts-
anspruchs verlangte, nicht den Reichsinteressen entsprach. Der
Gedanke, daß es eine für das gesamte Reich bedeutsame Tat-
sache ist, ob eine Einbürgerung stattfindet oder nicht, hatte schon
den Bundesrat veranlaßt (Beschl. v. 22. I. 1891; Begr. S. 20), die
auf Grund des geltenden Rechts mögliehen Unzuträglichkeiten da-
durch zu vermeiden, daß vor der Aufnahme dem Bundesstaate,
dem der Aufzunehmende früher angehört oder in dessen Gebiet
er sich aufgehalten hatte, Gelegenheit zur Aeußerung gegeben
werden sollte.
Die neue Bestimmung erhebt diese praktische Verwaltungs-