Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

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Der Zwang zum Dulden bewegt sich dann in derselben Richtung 
wie der Zwang zum Unterlassen (s. unten). 
Ist eine Unterlassungspflicht verletzt worden, so sind mehrere 
Fälle zu unterscheiden. Es wurde schon oben ($ 4) darauf hin- 
gewiesen, daß bei der Unterlassungspflicht bisweilen ein Zwang 
zu ihrer Erfüllung ausgeschlossen ist, weil der Fall so liegt, daß 
die Unterlassungspflicht schon durch einmaliges Zuwiderhandeln 
gegenstandslos geworden ist. Als Beispiel sei auch hier der schon 
erwähnte $ 219 des code forestier genannt. Hier bleibt dem Ge- 
setz nur übrig, durch kriminelle Strafen das Tun zu verhindern ; 
ein direkter Zwang ist in einem solchen Fall höchstens dann 
denkbar, wenn sich das Zuwiderhandeln so lange ausdehnt, daß 
die Polizei noch vor seiner Vollendung Hinderungsmaßregeln er- 
greifen kann, z. B., wenn in dem genannten Fall der Wald so 
groß ist, daß die Polizei dem Eigentümer noch vor seiner völligen 
Ausrodung am Weiterfällen verhindern kann. — In den meisten 
Fällen der Unterlassungspflicht ist jedoch ein wiederholter und 
fortgesetzter Verstoß gegen das Verbot denkbar. An sich liegt 
zunächst der Fall hier ebenso wie vorhin. Wenn die Unterlas- 
sungspflicht zum erstenmal verletzt wurde, so kann sie in bezug 
auf dieses eine Mal nicht mehr zwangsweise durchgeführt werden ; 
das Tun ist nicht mehr rückgängig zu machen; die Verletzung 
des Verbotes ist geschehen. Aber darauf kommt es in einem der- 
artigen Fall der Polizei weniger an; hier kann sie wenigstens die 
folgenden verbotswidrigen Handlungen, soweit solche auf Grund 
des einmaligen Verstoßes zu erwarten sind, mit direkter Gewalt 
hintanhalten. Sie kann z. B. einen Wirt, der keine Konzession 
zum Bierausschank hat und trotzdem ausschenkt, durch polizei- 
liche Ueberwachung und ev. Gewaltanwendung von weiterem Aus- 
schank abhalten*. Oder sie kann einen Schiffer, der trotz einer 
gemäß $ 13 Ziff. 5 des Reichsgesetzes betr. die Bekämpfung ge- 
#% BRUCK, Verwaltungsrecht II. S. 202/204.
	        
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