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selbständig erkannt werden kann, durch ein selbständiges Ver-
fahren (StrPO. $ 477) herbeigeführt. Dieses Verfahren hat aller-
dings nebenbei noch pönalen Charakter, was sieh schon darin
ausdrückt, daß die Gegenstände nicht etwa nur zerstört oder un-
brauchbar gemacht werden, so daß wenigstens das Material ev.
dem Berechtigten zugute käme, sondern daß sie völlig ins Eigen-
tum des Fiskus übergehen und dem Einziehungsbeteiligten auf
diese Weise noch ein besonderer Vermögensnachteil zugefügt
wird. (Ausnahme: StrGB. $ 41.) Soweit würde der polizeiliche
Zwang nicht gehen; jedenfalls aber ist der polizeiliche Zweck,
Herstellung des dem Verbot gemäßen Zustandes, durch das Er-
gebnis der Einziehung, mit erreicht, wenn auch hier die Polizei
nicht als selbständige Zwangsmacht, sondern höchstens als Hilfs-
organ der Strafjustiz aufgetreten ist.
Zu bemerken ist noch, daß die Einziehung, wie schon aus
dem Wort hervorgeht, sich nur auf bewegliche Gegenstände be-
ziehen kann, und tatsächlich auch nur bezieht. Ueberall da
jedoch, wo es sich um unbewegliche Gegenstände handelt, und
auch da, wo die Beseitigung von beweglichen Gegenständen nicht
ausdrücklich dem Einziehungsverfahren überwiesen ist, bleibt der
polizeiliche Zwang unberührt.
Wenn es sich schließlich darum handelt, en Tun durch
direkten Zwang herbeizuführen, so sind wieder mehrere Mög-
lichkeiten zu unterscheiden. Zunächst gibt es, wie bei der
Unterlassungspflicht, Fälle, wo ein Zwang gegenstandslos ist,
weil jetzt die Vornahme der betreffenden Handlung keinen Zweck
mehr hat *?”. Ais Beispiele mögen auch hier die schon erwähnten
Fälle der Verletzung gewisser gesetzlich gegebener Anzeige-
pfliehten dienen. Hier kann überhaupt kein polizeilicher Zwang
eingreifen; höchstens durch gesetzlich angedrohte Polizeistrafen
kann die Einhaltung der Verpflichtung erreicht werden. In den-
jenigen Fällen, in welchen die Vornahme der Handlung noch
0 Vgl. von Hıpper, Handbuch des Polizeirechts S. 494.