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möglich und zweckmäßig ist, kann man wieder, ebenso wie in
der zivilprozessualen Zwangsvollstreckung, zwischen vertretbaren
und unvertretbaren Handlungen unterscheiden (vgl. ZPO. $ 887,
888). Hierbei sind unter den ersteren solche Handlungen zu
verstehen, bei deren Ergebnis es keinen Unterschied macht, ob
sie von dem Verpflichteten, oder von einem anderen vorgenommen
werden; während die unvertretbaren Handlungen, sei es begrifi-
lich, sei es nach dem Willen des Gesetzgebers, nur von dem Ver-
pflichteten vorgenommen werden können.
Die vertretbaren Handlungen werden, ähnlich wie im Zivil-
prozeß, in der Weise erzwungen, daß die Polizei sie entweder
selbst vornimmt, oder einen Dritten mit der Vornahme beauftragt.
Ein solches polizeiliches Vorgehen ist Zwang, insofern es den
dem Befehl entsprechenden Zustand herstellt; dabei braucht aber
eine eigentliche Gewaltanwendung oder ein Vorgehen gegen Rechts-
güter des Ungehorsamen noch nicht vorzukommen; vielmehr handelt
es sich bei dieser sog. Ersatzvornahme an sich nur um eine rein
tatsächliche Handlung, die zunächst weder einen Eingriff in die
Person, noch in das Vermögen des Verpflichteten mit sich bringt.
Z.B. es hat trotz einer Ortspolizeiverordnung ein Hauseigentümer
es unterlassen, bei Glatteis den Weg vor seinem Hause zu be-
streuen. Darin, daß nunmehr das Streuen auf Anordnung der
Polizei vorgenommen wird, liegt noch keinerlei Gewaltanwendung
gegen ihn. Aehnlich, wenn in Preußen der Wegebaupflichtige
die ihm nach $ 55 des Gesetzes über die Zuständigkeit der Ver-
waltungs- und Verwaltungsgerichtsbehörden obliegenden Leistungen
nicht erfüllt, und die Wegepolizeibehörde nun zur Ersatzvornahme
schreitet (Landesverwaltungsgesetz $ 132 Z. 1).
In den meisten Fällen wird allerdings schon bei der Ersatz-
vornahme selbst ein Zwang in dem Sinne ausgeübt, daß ein ge-
waltsamer Eingriff in Rechtsgüter des Verpflichteten vorge-
nommen wird, aber nicht weil das in der Natur der Ersatzvor-
5° OTTO MAYER |. S. 342.