Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

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jedoch zu beachten ist, daß ein Zwang zum Dulden als Hilfs- 
mittel auch bei der Ersatzvornahme vorkommen kann. 
Diese Unterscheidung ist keineswegs rein theoretisch; denn 
es ist allgemein anerkannt °”, und auch vielfach im Gesetz aus- 
gesprochen °®, daß bei der Ersatzvornahme der Verpflichtete die 
Kosten zu tragen hat, während das bei der gewöhnlichen An- 
wendung physischer Gewalt nicht der Fall ist. Diese besondere 
Stellung der Ersatzvornahme liegt wohl in folgendem begründet: 
Die Befolgung eines Polizeibefehls, dessen Inhalt eine Pflicht 
zum Dulden oder zum Unterlassen ist, verursacht dem Unter- 
tanen keine Kosten; denn der Befehl wird schon dadurch erfüllt, 
daß er sich ruhig verhält. Befolgt er den Befehl nicht und 
wendet daher die Polizei Zwang an, um ihn zum Dulden oder 
Unterlassen zu bringen, so erfüllt sie damit lediglich die 
Aufgabe, um derentwillen sie geschaffen ist, die Wahrung der 
öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Die Ausgaben, die dabei 
entstehen, sind Ausgaben, welche diejenige öffentlich-rechtliche 
Person zu tragen hat, deren Pflicht es ist, für Ordnung auf dem 
betreffenden Gebiete zu sorgen, also gewöhnlich der Staat. — 
Anders wenn es sich um die Pflicht zu einem (vertretbaren) Tun 
handelt. Die Ausführung dieser Pflicht verursacht normalerweise 
(das hängt nur von der wirtschaftlichen Bedeutung der Handlung 
und des Objekts ab) Kosten; und diese Kosten trägt im gewöhn- 
lichen Verlauf der Dinge, d. h. wenn er dem Befehl Gehorsam 
leistet, der Untertan. Gehorcht er aber nicht und schreitet in- 
folgedessen die Polizei zu der hier anzuwendenden Zwangsmaß- 
regel der Ersatzvornahme, so tut sie damit zweierlei: Einmal er- 
füllt sie auch hier ihre allgemeine Aufgabe der Aufrechterhaltung 
von Ordnung und Sicherheit; gleichzeitig aber nimmt sie dem 
Untertanen eine Handlung ab, die er hätte vornehmen müssen; 
sie hat für die Arbeit die Ausgaben zu machen, die er hätte 
52 So insbesondere im Preußischen Landesverw.-Ges. $ 132 2. 1. 
53 S. Landesverw.-Ges. $ 132 2. 3.
	        
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