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jedoch zu beachten ist, daß ein Zwang zum Dulden als Hilfs-
mittel auch bei der Ersatzvornahme vorkommen kann.
Diese Unterscheidung ist keineswegs rein theoretisch; denn
es ist allgemein anerkannt °”, und auch vielfach im Gesetz aus-
gesprochen °®, daß bei der Ersatzvornahme der Verpflichtete die
Kosten zu tragen hat, während das bei der gewöhnlichen An-
wendung physischer Gewalt nicht der Fall ist. Diese besondere
Stellung der Ersatzvornahme liegt wohl in folgendem begründet:
Die Befolgung eines Polizeibefehls, dessen Inhalt eine Pflicht
zum Dulden oder zum Unterlassen ist, verursacht dem Unter-
tanen keine Kosten; denn der Befehl wird schon dadurch erfüllt,
daß er sich ruhig verhält. Befolgt er den Befehl nicht und
wendet daher die Polizei Zwang an, um ihn zum Dulden oder
Unterlassen zu bringen, so erfüllt sie damit lediglich die
Aufgabe, um derentwillen sie geschaffen ist, die Wahrung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Die Ausgaben, die dabei
entstehen, sind Ausgaben, welche diejenige öffentlich-rechtliche
Person zu tragen hat, deren Pflicht es ist, für Ordnung auf dem
betreffenden Gebiete zu sorgen, also gewöhnlich der Staat. —
Anders wenn es sich um die Pflicht zu einem (vertretbaren) Tun
handelt. Die Ausführung dieser Pflicht verursacht normalerweise
(das hängt nur von der wirtschaftlichen Bedeutung der Handlung
und des Objekts ab) Kosten; und diese Kosten trägt im gewöhn-
lichen Verlauf der Dinge, d. h. wenn er dem Befehl Gehorsam
leistet, der Untertan. Gehorcht er aber nicht und schreitet in-
folgedessen die Polizei zu der hier anzuwendenden Zwangsmaß-
regel der Ersatzvornahme, so tut sie damit zweierlei: Einmal er-
füllt sie auch hier ihre allgemeine Aufgabe der Aufrechterhaltung
von Ordnung und Sicherheit; gleichzeitig aber nimmt sie dem
Untertanen eine Handlung ab, die er hätte vornehmen müssen;
sie hat für die Arbeit die Ausgaben zu machen, die er hätte
52 So insbesondere im Preußischen Landesverw.-Ges. $ 132 2. 1.
53 S. Landesverw.-Ges. $ 132 2. 3.