Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

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trachten, und es sind demgemäß auch die gesamten in ihrem 
Verlauf entstehenden Kosten den Ungehorsamen aufzubürden, 
ohne Unterschied, ob sie durch die eigentliche Ersatzvornahme 
oder durch den vor oder während derselben notwendig werdenden 
Zwang zu ihrer Duldung verursacht sind, zumal das vielfach gar 
nicht streng auseinanderzuhalten sein wird. 
Wie schon gesagt, ist die Ersatzvornahme an sich nicht not- 
wendig mit Gewaltanwendung verbunden, und wo ein Zwang zum 
Dulden mit ihr verknüpft ist, tritt er nur zufällig, nicht kraft 
ihres Wesens ein. Der eigentliche Eingriff in die Rechtsgüter 
des Untertanen erfolgt erst, wenn es sich darum handelt, den 
Kostenersatz von ihm zu erlangen. 
Hier entspringt also aus dem Zwang zum Tun eine exeeutio 
ad solvendum, und zwar diesmal nicht zufällig, sondern aus dem 
Wesen der Ersatzvornahme hervorgehend. Eine solche Zwangs- 
beitreibung, welche sich übrigens nach den Regeln des Verwal- 
tungszwangsverfahrens (im formellen Sinne) zur Beitreibung von 
Geldbeträgen richtet, wird natürlich dann nicht erfolgen, wenn 
der Polizei gar keine besonderen Kosten entstanden sind. Diese 
wird aber in der Praxis auch dann davon Abstand nehmen, wenn 
der Betrag zu geringfügig ist, um ein besonderes Zwangsver- 
fahren zu lohnen (so z. B. in dem von OTTO MAYER ° angeführten 
Beispiel, wo einem Wirt, der trotz polizeilichen Verbots ein Wirts- 
hausschild heraushängt, und es nicht beseitigt, dieses einfach 
übermalt wird. Das ist entgegen OTTO MAYER eine echte Er- 
satzvornahme; nur werden vielleicht die Kosten ihrer Gering- 
fügigkeit wegen nicht eingetrieben. Zur Sache macht das nichts 
aus). 
Da die Ersatzvornahme nur bei vertretbaren Handlungen vor- 
kommt, und bei ihrer Ausführung die Person des Verpflichteten 
zunächst ganz aus dem Spiele bleibt, so erstreckt sie sich im all- 
gemeinen nur auf die Vornahme von Handlungen an körperlichen 
55 OTTO MAYER I. S. 342.
	        
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