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Gegenständen und zieht gewöhnlich nur das Vermögen des
Verpflichteten in Mitleidenschaft. Es gibt jedoch auch Fälle, in
denen die Ersatzvornahme Handlungen mit sich bringt, die sich
auf eine Person erstrecken, wenn auch nicht auf die des Ver-
pflichteten. Ein Beispiel bietet der Schulzwang. Er stellt nicht
etwa einen Befehl an das Kind dar, die Schule zu besuchen,
sondern einen Befehl an den gesetzlichen Vertreter, für den Schul-
besuch zu sorgen, eine Handlung, die ebensogut von einem Dritten
vorgenommen werden kann. Versäumt der gesetzliche Vertreter
seine Pflicht, so erfolgt die Ersatzyornahme, und zwar dadurch,
daß ein Polizeibeamter das Kind in die Sehule führt, oder daß
er, wenn das Kind freiwillig hingehen will, die Widerstände be-
seitigt, welche der gesetzliche Vertreter dem Kinde entgegensetzt.
Daß hier das Kind zwangsweise zu einem Tun veranlaßt wird
(ihm gegenüber liegt unmittelbarer Zwang zu einem unvertret-
baren Tun vor), darf über die Natur des Vorganges dem G e-
walthaber gegenüber nicht täuschen. Diesem gegenüber be-
steht der Zwang, wie bei jeder beliebigen anderen Ersatzvornahme
darin, daß der Inhalt des Befehls von einem Dritten ausgeführt
wird, wenn nötig unter Ausübung eines Zwanges zum Dulden
gegen ihn selbst. Demgemäß könnte die Polizei auch ihre Kosten
von dem Gewalthaber beitreiben, ‚wenn ihr solche, z. B. durch
Transportierung des Kindes per Eisenbahn nach dem Schulort.
erwachsen.
$S 7. Fortsetzung. Zwang zuunvertretbaren
Handlungen.
Ist die Handlung, die der Verpflichtete vorzunehmen hat,
derart, daß sie gerade von ihm und nicht von einem Dritten vor-
genommen werden soll, so sind wieder mehrere Möglichkeiten der
Durchführung des Zwanges vorhanden. Es kann einmal sein,
daß zwar die Handlung gerade von dem Verpflichteten ausgeführt
werden soll, daß es aber gar nicht darauf ankommt, ob sein
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