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Wille irgendwie dabei beteiligt ist. Den Inhalt des Befehls bildet
in solchen Fällen eine bloße Körperbewegung und zwar eine
solche, die geradesogut durch eine von außen auf den Verpflich-
teten einwirkende Kraft wie durch seinen eigenen Willen ausge-
führt werden kann. Hierher gehören die zahlreichen Fälle, in denen
Personen durch gewaltsame Einwirkung auf ihren Körper, also
durch vis absoluta, von einer Stelle zur anderen gebracht werden °°,
also der Transport eines Ausgewiesenen an die Grenze, das Aus-
einandertreiben eines Auflaufs, das Entfernen der Versammlungs-
teilnehmer aus dem Versammlungslokal usw. — In anderen Fällen
ist jedoch nicht nur die Körperbewegung an sich der Inhalt des
Befehls, sondern sein Zweck kann nur dann erreicht werden, wenn
die betreffende Handlung auch eine Willensbetätigung des
Verpflichteten selbst darstellt. Hier endigt nun aber die Macht
des direkten Zwanges. Er kann zwar auf den Körper des Men-
schen einwirken, er kann sogar, um sein Ziel zu erreichen, wenn
ıhm ein anders nicht zu überwindender Widerstand entgegenge-
setzt wird, die Persönlichkeit des Ungehorsamen völlig aufheben,
indem er ihn im äußersten Falle tötet; aber er ist unfähig einen
bestimmten Willen in ihm hervorzurufen °’. Zu den hier in Be-
tracht kommenden Fällen gehört z. B. die Anmeldungspflicht nach
dem Personenstandsgesetz, welche wesentlich verschieden ist von
der nach dem Seuchen- und Viehseuchengesetz, weil bei ihr
Verhältnisse angezeigt werden sollen, die nur dem Anzeige-
pflichtigen bekannt zu sein brauchen (z. B. Name des Kindes,
Zeit seiner Geburt usw.), und die also weder von einem Nichtan-
meldepflichtigen vorgenommen, noch, weil sie eine Willensbetäti-
gung voraussetzt, mit physischer Gewalt erzwungen werden kann.
Ferner sind hier zu nennen gewisse Auskunftspflichten, z. B. nach
Weingesetz 8 23 und die Buchführungspflicht nach $ 19 desselben
Gesetzes u. a. m. Hier bleiben nur zwei Wege übrig: entweder
5° Otto MAYER IL. S. 340 ff.
5° OTTO MAYER I. S. 344, 345.