Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

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das Gesetz muß das Unterlassen solcher Handlungen mit Strafe 
bedrohen, so daß von vornherein ein gewisser Antrieb zum Handeln 
gegeben ist, oder die Polizei muß, wenn sie nach dem Gesetz 
dazu in der Lage ist, zum indirekten Zwang greifen und durch 
Androhung von Uebeln für den Fall des Unterlassens den fehlen- 
den Willen zum Handeln hervorzurufen suchen. 
In der Praxis °® wird in solehen Fällen die vorzunehmende 
Handlung häufig in zwei Abschnitte geteilt: einen, dessen Inhalt 
auch ohne Willensbetätigung des Verpflichteten vollzogen werden 
kann, und einen, bei dem sein Wille notwendig mitwirken muß. 
Man erzwingt dann den ersten Teil durch Anwendung physischer 
Gewalt in der Erwartung, daß der zweite Teil der Handlung sich 
daraufhin von selbst ergeben wird. So insbesondere in den Fällen 
der Verpflichtung zum Erscheinen vor der Polizeibehörde zwecks 
Auskunftserteilung °°. Der zur Erteilung der Auskunft Verpfliehtete 
wird, wenn er nicht erscheint, häufig mit Gewalt vor die betref- 
fende Behörde gebracht, und man erwartet dann, daß er in dieser 
Lage die von ihm verlangte Auskunft nunmehr erteilen wird. 
Es sei hier ganz abgesehen von dem Einwand, den OTTO 
MAYER®® macht, daß es sich hier eigentlich weniger um Erzwingung 
der Handlung als um eine Reaktion der Polizeibehörde handle, 
die ihre Autorität durch den Ungehorsam verletzt fühle. Hierzu 
kommt noch, daß hier eigentlich gar nieht ein direkter Zwang 
ausgeübt wird. Denn bei der verlangten Auskunftserteilung ist 
das Erscheinen ganz unwesentlich, und nur das (willkürliche) Aus- 
sagen wesentlich. Das geht am besten daraus hervor, daß ın 
zahlreichen Fällen, so z. B. in dem schon erwähnten des $ 23 
des Weingesetzes oder in solchen Fällen, wo eine schriftliche 
Auskunft genügt, das Erscheinen wegfällt. Hier kann also gar 
5®® Vgl. RGSt. XIII. 426. 
59 Otto MAYER I. S. 345 und die dort zu Anm. 33 zitierten Entschei- 
dungen. 
60 OrTTo MAYER I. S. 345. 
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