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nichts mit physischer Gewalt erzwungen werden; infolgedessen
ist auch in solchen Fällen, in denen ein Erscheinen und Aus-
sagen verlangt wird, das Erzwingen gerade des Erscheinens als
direkter Zwang unverständlich. Denn am Ende dieses Zwanges
ist man gerade so weit, wie in den vorerwähnten Fällen am An-
fang, und da das Nichterscheinen auch gleichzeitig den Willen
ausdrückt, nicht auszusagen, so erscheint die Erzwingung gerade
des unwesentlichen Erscheinens als vollkommen zwecklos. Sie
ist denn auch m. E. gar kein direkter. sondern ein verkappter
indirekter Zwang. Die gewaltsame Vorführung soll gar nicht in
erster Linie den Inhalt des Befehls herstellen; denu die Herstel-
lung dieses Teils ist zwecklos. Sondern sie soll ein Uebel dar-
stellen, das dem Ungehorsamen zugefügt wird, und das darauf
berechnet ist. seinen widerspenstigen Willen zu brechen. In dieser
Weise einen indirekten Zwang auszuüben, ist jedoch nicht zu-
lässig. Es wurde schon darauf hingewiesen °!, daß der Zwang an
sich nur die Bestimmung hat, den Inhalt des Befehls durchzu-
führen, nicht aber dem Ungehorsamen anderweitige Uebel zuzu-
fügen. Dies ist nur da zulässig, wo es vom Gesetz ausdrücklich
gestattet wird. Nun ist zwar in den meisten deutschen Staaten
die Geldstrafe als indirektes Zwangsmittel zugelassen, der Eingriff
in die Person jedoch ist, soweit er dem indirekten Zwange dient,
nur sehr beschränkt (gewöhnlich subsidiär) und auch da nur in
Form der Haft zugelassen °*. — Aus diesen Gründen dürfte die
teilweise Erzwingung einer im wesentlichen vom Willen des
Verpflichteten abhängigen Handlung durch physische Gewalt un-
zulässig sein. —
Bisher war lediglich von dem Zwang die Rede, der dahin
zielt, den Inhalt eines vorangegangenen Befehls zu verwirklichen,
also vom polizeilichen Zwangsverfahren. Hier ergibt sich die Art
der anzuwendenden Zwangsmaßregel nach Maßgabe der entwickel-
eı Oben $ 4.
#2 Näheres unten $ 9.