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Rücksicht auf das Einzeldasein auferlegt werden, und zwar aus
zweierlei Gründen.
Der eine ergibt sich aus dem Wesen des direkten Zwanges
selbst. Dieser dient, wie schon mehrfach betont, lediglich dazu,
den Inhalt eines Befehls zu verwirklichen, oder die Herstellung
der öffentlichen Ordnung unmittelbar zu verfolgen, nicht aber
dem Untertan ein darüber hinaus liegendes Uebel zuzufügen.
Wenn nun die Möglichkeit besteht, beispielsweise einen Befehl
auf zweierlei Weise auszuführen, und dabei das eine Mal mehr,
das andere Mal weniger in die Rechtsgüter des Untertanen ein-
zugreifen, so stellt sich der stärkere Eingriff gegenüber dem
schwächeren als Durchführung des Befehls plus Zufügung eines
Uebels dar, das sich aus dem Zweck des Befehls nicht erklären
läßt. Daher darf nicht diese Art des Zwangs ausgeübt werden,
sondern nur diejenige, welche nichts darstellt, als die Verwirk-
lichung des Befehls €. Aehnliches gilt auch für den unmittelbaren
Zwang.
Die andere Schranke, die der polizeilichen Gewaltanwendung
gesetzt ist, besteht aus ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmungen.
Das Gesetz begnügt sich häufig nicht damit, daß die Polizei-
organe den die Untertanen schonendsten Weg von mehreren
wählen, sondern es legt ihnen auch auf diesem Wege noch ge-
wisse Beschränkungen auf, die aus dem oben entwickelten Grund-
satz nicht ohne weiteres hervorgehen würden. Die Polizei hat
z. B. die Befugnis in ein Haus einzudringen, um etwa die Feuer-
stellen zu besichtigen. An sich könnte sie das, da die Integrität
der Wohnung doch einmal verletzt wird, zu jeder Tageszeit tun
und könnte also auch während der Nacht eindringen. Nun be-
stimmen aber zahlreiche Landesgesetze °°, daß das Betreten einer
Wohnung zur Nachtzeit nur in ganz bestimmten Fällen, zu denen
dieser nicht gehört, der Polizei gestattet ist. Aehnlich steht es
68 Aehnlich OrTtTo Mayer 1. S. 341.
07 Vgl. die gesetzlichen Bestimmungen oben $ 1.