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tiven Rechts oder einer Rechtspersönlichkeit eingegriffen, und
diese, ohne daß vorläufig in der Außenwelt eine Veränderung
vorginge, in ihrer Existenz beeinflußt. Hierdurch soll der Inhalt
eines Befehls verwirklicht werden. Daß diese konstitutiven Rechts-
akte fast nirgends als Maßregeln des direkten Zwanges behandelt
werden, ist um so auffälliger, als gerade hierfür in der zivilprozes-
sualen Zwangsvollstreckung ein Analogon besteht, nämlich in dem
Institut der Pfändung und Ueberweisung von Forderungen und an-
deren Rechten. Auch hier wird ein Zwang ausgeübt, nicht durch
physischen Eingriff, wie bei der Pfändung beweglicher Sachen
oder bei der Zwangsvollstreekung auf Herausgabe von Sachen,
sondern durch einen Rechtsakt (Beschluß), der durch seine bloße
Existenz die rechtliche Lage des Vollstreckungsobjekts verändert
und es schließlich dem Schuldner völlig entzieht. Aehnlich beim
Polizeizwang. Nur handelt es sich hier nicht nur um eine Voll-
streekung in Privat-, sondern auch um eine solche in subjektive
öffentliche Rechte, und ferner geht hier der Zwang nicht auf ein
Zahlen, sondern auf ein Tun oder Unterlassen. Wenn z. B. ein
Gastwirt trotz des im $ 53 GewO. liegenden Verbots in seinem
Betriebe der Völlerei, Unsittlichkeit usw. Vorschub leistet, so
kann die Unterlassung dieses Verhaltens dadurch erzwungen wer-
den, daß ıhm die Konzession entzogen wird. Hierdurch wird er
rechtlich außer Stande gesetzt, das Gastwirtsgewerbe, dessen Aus-
übung ja von der Konzession abhängig ist, weiter zu betreiben,
und dadurch wird der Inhalt des Unterlassungsbefehls verwirk-
licht.
Nun könnte man einwenden, daß darin ein Zwang noch gar
nicht liege, dieser vielmehr erst dann eintrete, wenn nun der
Gastwirt trotzdem das Ausschenken nicht unterlasse und hierzu
durch physische Gewalt gezwungen werde. Die Unrichtigkeit
dieser Auffassung ergibt sich jedoch schon durch den Vergleich
mit der Forderungspfändung und -überweisung. Auch durch diese
wird für den Gläubiger noch gar nichts Positives erreicht, als daß