Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

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er erwarten darf, der Drittschuldner werde nunmehr an ihn zahlen. 
Tut dieser es aber nicht, so muß auch hier der Gläubiger gegen 
ihn vorgehen, und zwar zuerst durch Klage. in letzter Linie aber 
auch durch physische Gewalt (Pfändung und Versteigerung oder 
Wegnahme von Gegenständen). Trotzdem ist gar kein Zweifel, 
daß die Pfändung und Ueberweisung der Forderung bereits zur 
Zwangsvollstreckung gehört. Allerdings ist mit ihr die Zwangs- 
vollstreckung nicht beendet”, sondern ihr Ende ist erst da, 
wenn der Gläubiger befriedigt, d. h. der Inhalt des Urteils end- 
gültig verwirklicht ist. So ist auch der polizeiliche Zwang erst 
dann beendet, wenn der Gastwirt endgültig den Betrieb aufgibt, 
wenn die Mitglieder des aufgelösten Vereins endgültig ihre Zu- 
sammenkünfte unterlassen. Allein, daß nach dem konstitutiven 
Zwangsakt noch ein Vorgehen durch physische Gewalt stattfindet, 
entspricht weder dem Wesen des konstitutiven Verwaltungsaktes, 
noch ist es die Regel. Vielmehr wird der bisherige Inhaber des 
Rechts sich im allgemeinen dem durch den Verwaltungsakt ge- 
schaffenen neuen Rechtszustand entsprechend verhalten. 
Der Zwang, der möglicherweise nach Erlaß des konstitutiven 
Verwaltungsakts noch angewendet werden muß, ergibt sich aus 
dem, dem Verwaltungsakt immanenten Befehl an den bisherigen 
Inhaber des Rechts, sich der veränderten Rechtslage gemäß zu 
verhalten. Wenn einem Gastwirt wegen Beförderung der Völlerei 
usw. die Konzession entzogen wird, so bedeutet das nicht allein 
die Zerstörung seines Rechts auf den Wirtschaftsbetrieb, sondern 
gleichzeitig ein Gebot, nicht nur die Beförderung der Völlerei, 
sondern jetzt auch den Betrieb der Wirtschaft überhaupt zu unter- 
lassen (gerade wie mit der Pfändung einer Forderung ein Verbot 
am Schuldner, über die Forderung zu verfügen, Hand in Hand 
geht). Wird dann auch dieses Gebot mißachtet, so tritt physi- 
scher Zwang zum Unterlassen (Schließung der Wirtschaft usw.) 
ein. 
69 FREUDENTHAL ZPO zu 8 771 Anm. 6.
	        
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