Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

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stitutiven Aktes als echter Zwangsmaßregel, die den physischen 
Zwang ev. auch entbehren kann, noch deutlicher hervor als etwa 
bei der Entziehung der Wirtschaftskonzession usw. Dort wird er 
dadurch etwas verschleiert, daß der Zweck des Zwangsaktes nur 
in dem Normalfall sofort eintritt, in dem der ehemalige Berech- 
tigte sich dem neuen Rechtszustand entsprechend verhält, daß 
aber, wenn er dies nicht tut, neuerdings Zwang eintreten muß. 
Von den konstitutiven Zwangsakten können betroffen werden 
Rechte und Rechtspersönlichkeiten. Die Rechte können Privat- 
rechte sein; besonders kommen jedoch hier die subjektiven öffent- 
licben Rechte in Betracht‘). Das sind solehe Rechte, die dem 
Untertanen im Zusammenhang mit dem öffentlichen Gemeinwesen 
und diesem gegenüber zustehen ’!. Sie sind in besonderem Maße 
Gegenstände des verwaltungsrechtlichen Zwangs; denn von ihnen 
können, da ihre Existenz stets mehr oder minder die Oeffentlich- 
keit berührt, in besonderem Maße Störungen für die öffentliche 
Ordnung und Sicherheit ausgehen (man denke an konzessionierte 
Gewerbe, Eisenbahnen usw.). 
Aber auch Privatrechte können Gegenstände des konstitutiven 
Verwaltungsaktes sein. Sie werden durch ihn in ihrer Existenz 
oder doch in ihrem gegenwärtigen Bestande beeinflußt, wenn 
diese dem Inhalt des Befehls zuwiderlaufen. Hierher gehören 
z. B. die Entziehung des Bergwerkeigentums, gewisse Fälle der 
Zwangsenteignung (s. unten). 
Schließlich gibt es auch eine zwangsweise Einwirkung auf 
Rechtspersönlichkeiten, nämlich auf juristische Personen und ähn- 
liche rechtliche Gebilde. Ihr rechtlicher Bestand kann, falls von 
ihnen rechts- oder ordnungswidrige Wirkungen ausgehen, zur 
endgültigen Verhinderung derselben zerstört werden. Das typische 
70 Ueber diese s. insbes. JELLINEK, System der subjektiven Öffentlichen 
Rechte S. 44 fl.; Otto MAYER I. S. 104 ff. 
71 Ueber die Definition vgl. Orro MAYER I. S. 109 und die dort Note 
14 Zitierten.
	        
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