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etwas Rechtliches; er bezieht sich auf rechtliche Gebilde und wird
selbst durch eine rein rechtliche Handlung ausgeübt. Wenn nun
das Gesetz ein rein rechtliches Gebilde, insbesondere ein subjek-
tives Recht schafft, so grenzt es damit anderen, hier insbesondere
dem Staat selbst, gegenüber bestimmte Befugnisse ab. Da diese
Befugnisse mittelbar oder unmittelbar aus dem Gesetz entspringen,
so können sie nur durch das Gesetz oder mit gesetzlicher Er-
mächtigung wieder beseitigt werden. Das Gesetz hat ihnen ein
Leben verliehen, das dauert, bis ein von ihm selbst bezeichnetes
Ereignis es zerstört, und so lange hat ein bloßer Verwaltungsakt,
der in tatsächliche Rechtsgüter (Gegenstände, Persönlichkeiten)
eingreifen könnte, nicht die Macht, das durch das Gesetz ge-
schaffene rechtliche Gebilde rechtswirksam zu zerstören. Aus
diesem Grunde ist es zwar denkbar, daß ein konstitutiver Rechts-
akt erfolgt, ohne daß ihm ein Befehl an den Untertan vor-
ausgegangen ist, nicht aber, daß er rechtswirksam erfolgt,
olıne daß er entweder selbst durch Gesetz erginge oder durch
gesetzliche Ermächtigung getragen würde Da es aber mit ein
Charakteristikum für den unmittelbaren Zwang ist, daß er nicht
nur ohne vorgängigen Befehl, sondern auch ohne gesetzliche
Ermächtigung eintreten kann. so ist beim Zwang durch Rechts-
akt der Ausdruck „unmittelbarer Zwang“ nicht angebracht.
Immerhin gibt es auch hier eine analoge Erscheinung, die wenig-
stens das Merkmal hat, daß sie Zwang ohne vorhergehenden
Polizeibefehl darstellt und dazu dient, ordnungswidrige Zustände
auf dem Wege des Eingriffs durch Rechtsakt zu beseitigen. So
kann nach Gew.-O. 58 58 die Zurücknahme des Wandergewerbe-
scheins (also die Entziehung der Konzession zum Betriebe des
Wandergewerbes) erfolgen, wenn Umstände eintreten, die eine
Versagung des Wandergewerbescheins begründen würden. Z. B.
der Inhaber wird von einer ansteckenden Krankheit befallen.
Hier erfolgt die Entziehung des Rechts zwecks Beseitigung einer
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXII. P?ft. 35