Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

— 8574 — 
Störung der öffentlichen Sicherheit, und zwar nach Lage der 
Sache ohne vorherigen Befehl an den Inhaber. 
Der konstitutive Rechtsakt kann nun zwar als Zwangsmittel 
dienen, jedoch stellen bei weitem nicht alle Verwaltungsakte, die 
in bestehende Rechte eingreifen, polizeiliche Zwangsmittel dar. 
Vielmehr ist dies nur bei denjenigen Rechtsakten der Fall, die 
dazu bestimmt sind, rechts- und ordnungswidrige Zustände aus 
dem Wege zu schaffen. Infolgedessen scheiden vor allem sämt- 
liche Rechtsakte aus, die nicht durch eine Gefährdung der öffent- 
lichen Ordnung und Sicherheit veranlaßt, sondern dazu bestimmt 
sind, der öffentlichen Wohlfahrtspflege zu dienen. Hierher ge- 
hören vor allem die meisten Fälle der Enteignung. Wenn zum 
Zweck der Anlegung einer Straße, einer Eisenbahn oder sonst 
eines Werkes von öffentlichem Interesse ein Verwaltungsakt den 
Eigentümer seines Grundstücks beraubt, so geschieht dies weder, 
weil der Eigentümer einem Befehl zuwider gehandelt hätte, noch 
weil die öffentliche Ordnung bedroht wäre und durch die Ent- 
eignung wiederhergestellt werden könnte, sondern es geschieht 
um das Gemeinwesen in einen erhöhten Zustand von Wohlergehen 
zu versetzen. Hierher gehören auch Akte, durch die zwecks För- 
derung der allgemeinen Wohlfahrt Rechtspersönlichkeiten erst 
zwangsweise geschaffen werden, wie die autorisierten Syndikats- 
genossenschaften nach dem els.-lothr. Gesetze vom 11. Mai 1377 
gar, 
Allerdings sind auch Fälle denkbar, in denen Akte wie die 
Enteignung, die im allgemeinen reinen Wohlfahrtszwecken dient, zur 
zwangsweisen Durchführung von Polizeibefehlen zugelassen wer- 
den. Wenn z. B. die Wiederbewaldung von Berggipfeln oder 
Abhängen wegen der Gefahren notwendig wird, die aus dem ge- 
genwärtigen Zustand des Bodens den tiefergelegenen Grundstücken 
drohen (els.-lothr.-franz. Gesetz vom 28. Juli 1860)”, und der 
a Vgl. BRuck, Verwaltungsrecht II. 8. 35. 
’3 Vgl. Bruck, Verwaltungsrecht Il. S. 51.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.