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Eigentümer der zu bewaldenden Grundstücke sich weigert, die
Wiederbewaldung vorzunehmen, so könnte der Zwang an sich
durch Ersatzvornahme erfolgen, d. h. dadurch, daß der Staat das
Grundstück in Besitz nimmt und die Aufforstung selbst besorgt.
Dies ist auch das Verfahren Gemeinden gegenüber. Handelt es
sich aber um einen Privatmann, so übt der Staat den Zwang
durch Enteignung aus. Pflanzt er darnach den Wald an, so ist
diese Tätigkeit kein Zwang mehr, da sie auf seinem eigenen
Grundstück vor sich geht; und der Befehl somit gegenstandslos
geworden ist; der Zwang lag vielmehr in dem konstitutiven Akt
der Eigentumsentziehung.
Eine besondere Art des Zwangs durch konstitutive Rechts-
akte ist die sog. Zwangsetatisierung, welche auf ihrem Gebiete
etwas ähnliches darstellt, wie die Ersatzvornahme auf dem Ge-
biete des physischen Eingriffs *. Die Zwangsetatisierung kann
platzgreifen, wenn öffentlich-rechtliche Personen, insbesondere
Gemeinden sich weigern, die ihnen gesetzlich obliegenden Pflichten
zu erfüllen, insbesondere bestimmte Ausgaben. die sie zu machen
haben, in ihren Etat einzustellen °®. Diese Rechtshandlung der
Einstellung in den Etat kann nun kraft Gesetzes vielfach an Stelle
der eigentlich dazu verpflichteten Person die Aufsichtsbehörde vor-
nehmen. Sie wirkt dadurch der Störung der öffentlichen Ordnung
entgegen, die dadurch droht, daß ein Glied des staatlichen Organis-
mus nicht so, wie es vorgesehen ist, funktioniert. Nunmehr ist
die Rechtslage genau so geworden, als hätte die verpflichtete
Person die Aussage selbst angeordnet. Im allgemeinen wird sie
nun die Leistung bewirken. Weigert sie sich jetzt noch, so kann
physische Ersatzvornahme eintreten °®.
Die Zwangsetatisierung kann nach ständiger Rechtsprechung
?* So auch v. ARNSTEDT 1. S. 103.
5 Für Els.-Lothr. vgl. Gem.-O. 8 73, Abs. 1; BRUCK, Verwaltungsrecht
I. 8. 342/343.
76 v, ARNSTEDT 1. S. 104.
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