Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

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Eigentümer der zu bewaldenden Grundstücke sich weigert, die 
Wiederbewaldung vorzunehmen, so könnte der Zwang an sich 
durch Ersatzvornahme erfolgen, d. h. dadurch, daß der Staat das 
Grundstück in Besitz nimmt und die Aufforstung selbst besorgt. 
Dies ist auch das Verfahren Gemeinden gegenüber. Handelt es 
sich aber um einen Privatmann, so übt der Staat den Zwang 
durch Enteignung aus. Pflanzt er darnach den Wald an, so ist 
diese Tätigkeit kein Zwang mehr, da sie auf seinem eigenen 
Grundstück vor sich geht; und der Befehl somit gegenstandslos 
geworden ist; der Zwang lag vielmehr in dem konstitutiven Akt 
der Eigentumsentziehung. 
Eine besondere Art des Zwangs durch konstitutive Rechts- 
akte ist die sog. Zwangsetatisierung, welche auf ihrem Gebiete 
etwas ähnliches darstellt, wie die Ersatzvornahme auf dem Ge- 
biete des physischen Eingriffs *. Die Zwangsetatisierung kann 
platzgreifen, wenn öffentlich-rechtliche Personen, insbesondere 
Gemeinden sich weigern, die ihnen gesetzlich obliegenden Pflichten 
zu erfüllen, insbesondere bestimmte Ausgaben. die sie zu machen 
haben, in ihren Etat einzustellen °®. Diese Rechtshandlung der 
Einstellung in den Etat kann nun kraft Gesetzes vielfach an Stelle 
der eigentlich dazu verpflichteten Person die Aufsichtsbehörde vor- 
nehmen. Sie wirkt dadurch der Störung der öffentlichen Ordnung 
entgegen, die dadurch droht, daß ein Glied des staatlichen Organis- 
mus nicht so, wie es vorgesehen ist, funktioniert. Nunmehr ist 
die Rechtslage genau so geworden, als hätte die verpflichtete 
Person die Aussage selbst angeordnet. Im allgemeinen wird sie 
nun die Leistung bewirken. Weigert sie sich jetzt noch, so kann 
physische Ersatzvornahme eintreten °®. 
Die Zwangsetatisierung kann nach ständiger Rechtsprechung 
?* So auch v. ARNSTEDT 1. S. 103. 
5 Für Els.-Lothr. vgl. Gem.-O. 8 73, Abs. 1; BRUCK, Verwaltungsrecht 
I. 8. 342/343. 
76 v, ARNSTEDT 1. S. 104. 
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