Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

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des preußischen Oberverwaltungsgeriehts ‘? erst erfolgen, nachdem 
dem gesetzlichen Befehl ein Einzelbefehl der Aufsichtsbehörde 
nachgefolgt ist, in dem die zu leistende Summe (an Geld oder 
Diensten) angegeben wird. Erst nachdem daraufhin die Leistung 
nicht erfolgt ist, kann die Zwangsetatisierung eintreten. 
5 9. Indirekter Zwang. 
Die Exekutivstrafe insbesondere. 
Es wurde bereits wiederholt hervorgehoben, daß wenn der 
Zwang seinem Wesen nach dazu führt, dem zu Zwingenden mehr 
Uebel aufzuerlegen, als nach dem Polizeibefehl gerechtfertigt wäre, 
er nie ohne besondere gesetzliche Grundlage ausgeübt werden 
darf, weil eben die Zufügung besonderer Uebel nicht ohne wei- 
teres aus dem Befehl heraus erklärt werden kann. Infolgedessen 
steht der sog. indirekte Zwang der Polizei nur in den Staaten zur 
Verfügung, in denen er durch Gesetz ausdrücklich gestattet ist. 
Denn er sucht sein Ziel, die Durchführung des Polizeibefehls auf 
Umwegen zu erreichen, indem er darauf ausgeht, den Willen des 
widerspenstigen Untertanen durch Androhung und ev. Verhängung 
eines besonderen Uebels, gewöhnlich einer Geldstrafe, zu er- 
schüttern und zur Ausführung des Polizeibefehls geneigt zu 
machen. 
Bezüglich dieser dem indirekten Zwange dienenden Geldstrafe, 
welche Exekutivstrafe, auch Ungehorsamsstrafe, Zwangsstrafe ge- 
nannt wird, besteht nun ein tiefgreifender Unterschied zwischen 
dem deutschen Verwaltungsrecht, welches das Reich und die Bun- 
desstaaten beherrscht, und dem französischen Verwaltungsrecht, 
das, wenigstens prinzipiell noch, in Els.-Lothr. Geltung hat. Wäh- 
rend nämlich jene Staaten die Exekutivstrafe entweder vom Poli- 
zeistaat her beibehalten oder neu eingeführt haben °”®, verschmäht 
das französische Verwaltungsrecht die Anwendung der Exekutiv- 
7? Enntsch. d. OVG. 8, 50; 14, 7; 16, 219; v. ARNSTEDT a. a. O0. 
”® OTTo MAYER 1. S. 3830; AnscaVTz, Verwaltungsarchiv I. 8. 447,
	        
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