Object: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

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8 45. 
Rechtsmittel an die Reclamationscommission. 
Die Anbringung der in § 58, Abs. 1 des Gesetzes gedachten Reclamation an die 
Reclamationscommission hat schriftlich bei der Bezirkssteuereinnahme zu erfolgen. Die 
Bestimmungen in §§ 50 bis 52 und 54 des Gesetzes leiden auf derartige Reclamationen 
ebenfalls Anwendung. 
Ist eine solche Reclamation gegen die von der Einschätzungscommission ausgesprochene 
Berücksichtigung einer gegen die Einschätzung des betreffenden Beitragspflichtigen ein- 
gewendeten Berufung gerichtet und hatte der Reclamant nicht auch gegen seine Ein- 
schätzung innerhalb der in § 49 des Gesetzes geordneten Frist reclamirt, so kann in der 
Reclamation an die Reclamationscommission mehr als die Wiederherstellung der 
ursprünglichen Einschätzung nicht verlangt werden. 
Für die Einwendung der in § 58, Abs. 2 des Gesetzes gedachten Berufung an die 
Reclamationscommission gelten die in § 44 der Ausführungsverordnung enthaltenen 
Vorschriften. Die Frist für die Einwendung dieser Berufung läuft für den Bezirks- 
steuerinspector von der Bekanntmachung der Entscheidung der Einschätzungscommission 
an den Beitragspflichtigen an. Die Vorschriften in § 53 des Gesetzes finden auf diese 
Berufung keine Anwendung. Die Begründung der Berufung und die Bescheinigung 
der zur Begründung derselben vorgebrachten thatsächlichen Anführungen liegt dem Bezirks- 
steuerinspector ob. 
Ist die Berufung nur gegen die ganze oder theilweise Berücksichtigung einer Re- 
clamation Seiten der Einschätzungscommission gerichtet und hatte der Bezirkssteuer- 
inspector gegen die ursprüngliche Einschätzung des betreffenden Beitragspflichtigen Be- 
rufung nicht eingewendet, so kann in der Berufung an die Reclamationscommission 
mehr als die Wiederherstellung dieser letzteren Einschätzung nicht verlangt werden. 
Die in § 58 des Gesetzes gedachten Rechtsmittel werden nebst sämmtlichen darauf 
bezüglichen Unterlagen vom Bezirkssteuerinspector der Reclamationscommission vorgelegt. 
Der Aufstellung von Tabellen über dieselben nach den Mustern 8 und I bedarf es nicht. 
8 46. 
Rechtsmittel gegen Nachschätzungen. 
Rechtsmittel gegen Nachschätzungen sind, soweit sie nicht in der in 88 52 und 53 
des Gesetzes gedachten Weise oder durch volle Berücksichtigung Seiten der Gemeinde- 
behörde (§ 59 des Gesetzes) Erledigung finden, durch den Bezirkssteuerinspector der 
Reelamationscommission zur Entscheidung vorzulegen. Derselbe hat zuvor die Erwerbs- 
und Vermögensverhältnisse der betreffenden Beitragspflichtigen nach Befinden durch
	        
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