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strafe dagegen spielt das Gesetz nur insofern eine Rolle, als es
einmal der Behörde die Ermächtigung zur Verhängung von Strafen
gibt, und zweitens den Rahmen, innerhalb dessen sich die Polizei
bei Festsetzung der Strafen bewegen darf, bestimmt. Dagegen
geht sowohl die Androhung wie auch die Verhängung der Strafen
von der Polizeibehörde aus, und zwar in ihrer Eigenschaft als
Verwaltungsorgan. Aus diesen Momenten ergibt sich schon die
Verschiedenheit in der Funktion der beiden Arten von Strafen.
Wenn das Gesetz bestimmt, die Polizeibehörde könne in gewissen
Fällen als Zwangsmittel Strafen in gewisser Höhe androhen und
verhängen, so berührt das vorläufig keinen Untertanen. Keiner
wird dadurch bedroht und keiner wird infolgedessen durch eine
solehe Bestimmung wie $ 132 des preußischen Landesverwaltungs-
gesetzes in seinem Handeln sich beeinflussen lassen. Bei der
Polizeistrafe dagegen wird schon durch das Gesetz, welches sie
ankündigt, derjenige bedroht, der die darin verbotene Handlung
vornimmt. Hier übt also schon das Gesetz den psychologischen
Zwang in der Richtung aus, daß die verbotene Handlung unter-
lassen werden soll, und zwar tut es das, noch bevor irgendwelche
Anstalten zur Uebertretung des Verbotes getroffen sind. Wird
trotz dieser gesetzlichen Strafdrohung das Polizeidelikt ausgeführt,
so ist die Strafe verwirkt und wird vom Gericht (oder vorläufig
von der Polizeibehörde) ausgesprochen. Sie hat jetzt die Aufgabe,
als Reaktion auf die nunmehr in der Vergangenheit liegende
Straftat zu dienen °®°.
Dabei macht es keinen Unterschied, ob das Gesetz den spe-
ziellen Tatbestand und die Strafdrohung enthält, oder ob es sich
auf die Strafdrohung beschränkt, und es im übrigen der Polizei-
behörde überläßt, durch Verordnung den Tatbestand zu bestim-
men. In beiden Fällen liegt eine gesetzliche Polizeistrafe vor,
bei der die Bemessung der Strafe in keiner Weise der Polizei
als Verwaltungsbehörde anvertraut ist.
ss Rosın $. 104/105.