Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

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strafe dagegen spielt das Gesetz nur insofern eine Rolle, als es 
einmal der Behörde die Ermächtigung zur Verhängung von Strafen 
gibt, und zweitens den Rahmen, innerhalb dessen sich die Polizei 
bei Festsetzung der Strafen bewegen darf, bestimmt. Dagegen 
geht sowohl die Androhung wie auch die Verhängung der Strafen 
von der Polizeibehörde aus, und zwar in ihrer Eigenschaft als 
Verwaltungsorgan. Aus diesen Momenten ergibt sich schon die 
Verschiedenheit in der Funktion der beiden Arten von Strafen. 
Wenn das Gesetz bestimmt, die Polizeibehörde könne in gewissen 
Fällen als Zwangsmittel Strafen in gewisser Höhe androhen und 
verhängen, so berührt das vorläufig keinen Untertanen. Keiner 
wird dadurch bedroht und keiner wird infolgedessen durch eine 
solehe Bestimmung wie $ 132 des preußischen Landesverwaltungs- 
gesetzes in seinem Handeln sich beeinflussen lassen. Bei der 
Polizeistrafe dagegen wird schon durch das Gesetz, welches sie 
ankündigt, derjenige bedroht, der die darin verbotene Handlung 
vornimmt. Hier übt also schon das Gesetz den psychologischen 
Zwang in der Richtung aus, daß die verbotene Handlung unter- 
lassen werden soll, und zwar tut es das, noch bevor irgendwelche 
Anstalten zur Uebertretung des Verbotes getroffen sind. Wird 
trotz dieser gesetzlichen Strafdrohung das Polizeidelikt ausgeführt, 
so ist die Strafe verwirkt und wird vom Gericht (oder vorläufig 
von der Polizeibehörde) ausgesprochen. Sie hat jetzt die Aufgabe, 
als Reaktion auf die nunmehr in der Vergangenheit liegende 
Straftat zu dienen °®°. 
Dabei macht es keinen Unterschied, ob das Gesetz den spe- 
ziellen Tatbestand und die Strafdrohung enthält, oder ob es sich 
auf die Strafdrohung beschränkt, und es im übrigen der Polizei- 
behörde überläßt, durch Verordnung den Tatbestand zu bestim- 
men. In beiden Fällen liegt eine gesetzliche Polizeistrafe vor, 
bei der die Bemessung der Strafe in keiner Weise der Polizei 
als Verwaltungsbehörde anvertraut ist. 
ss Rosın $. 104/105.
	        
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