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zu verstehen, daß die Exekutivstrafe als eine von Behörden zu
verhängende Strafe ausgeschlossen ist, wenn das Gesetz für die-
selbe Zuwiderhandlung bereits eine Polizeistrafe in Aussicht
gestellt und dadurch von der Androhung des Strafübels zwecks
Vermeidung des Ungehorsams bereits Gebrauch gemacht hat ®*.
Wenn das Gesetz z. B. auf ein bestimmtes Tun eine gewisse
Polizeistrafe ausgesetzt hat, so erklärt es damit zugleich, daß
den Untertan für das verbotwidrige Handeln eben nur dieses
Strafübel treffen soll, und die Behörde kann das vom Gesetz be-
stimmte Strafmaß nicht durch eigene selbständige Anordnungen
erhöhen. Dieser Satz trifft jedoch nur dann zu, wenn das, was
durch die Polizei- und das, was durch die Exekutivstrafe bedroht
werden soll, identische Handlungen sind. Wo aber das durch die
Exekutivstrafe Bedrohte verschieden ist von dem, was durch die
Polizeistrafe getroffen werden soll, ist Konkurrenz der beiden
Strafen denkbar. So ist Zwang durch Exekutivstrafe neben Poli-
zeistrafe möglich, um einen Zustand zu beseitigen, der durch ein
verbotenes Tun hergestellt wurde °, selbst wenn dieses schon mit
Polizeistrafe belegt ist. Wurde umgekehrt ein Tun anbefohlen,
und der Untertan hat unterlassen, es rechtzeitig vorzunehmen, so
verfällt er der Polizeistrafe; geht aber aus dem Gesetz hervor,
daß es Wert darauf legt, die Handlung noch nachträglich vorge-
nommen zu wissen, so kann die Polizeibehörde den Verpflichteten
nach Verwirkung der Polizeistrafe unter Androhung einer Exe-
kutivstrafe zur nachträglichen Vornahme auffordern ®°. Es liegt
eben jetzt ein anderer Tatbestand vor, und es soll jetzt auch ein
anderer Zweck erreicht werden als früher. Zuerst sollte durch
die Polizeistrafe verhindert werden, daß der Ungehorsam über-
haupt eintrat; jetzt ist er doch eingetreten, und da soll er wenig-
® So die gemeine Meinung, siehe insbesondere Rosım 8. 103 fl.; OTTO
MAYER I. S. 334 ff.
85 Ebenso Rosın S. 116.
°° Otto MAYER 1. S. 336.