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fehl enthalten sein, als auch selbständig ergehen. Hierbei ist zu
unterscheiden, ob es sich um eine Pflicht zum Tun oder zum
Unterlassen handelt. Ist letzteres der Fall, so kann die Strafe
(gerade wie in ZPO. $ 890) für jeden Fall der Zuwiderhandlung
angedroht werden. Dabei braucht nicht für jeden Fall eine be-
sondere Strafdrohung zu ergehen, vielmehr kann der Verpflichtete
für jeden Fall von vornherein mit Strafe bedroht werden, und diese
ist dann soviel Mal verwirkt, als Zuwiderhandlungsfälle einge-
treten sınd®®. Handelt es sich um ein Tun, so kann die Strafe
nur dann von dem einzelnen Fall der Zuwiderhandlung abhängig
gemacht werden, wenn das Tun wiederholt und zwar jedesmal bis
zu einem gewissen Zeitpunkt vorzunehmen ist, z. B. die von
RoSIN angeführte Vorlage von Fleischbüchern am ersten jeden
Monats. Ist dies nicht der Fall, und handelt es sich nur um ein
einmaliges Tun, so ist eine angemessene Frist zu setzen. Erfolgt
binnen dieser Frist die Handlung nicht, so ist eine Strafe ver-
wirkt. Bei weiterer Weigerung kann die Strafe nur dann von
neuem eintreten, wenn eine neue Strafdrohung unter neuer Frist-
setzung erfolgt ist. In jedem Falle ist es unzulässig, die Strafe
nach der Dauer der Zuwiderhandlung, also etwa nach Tagen zu
berechnen, schon deshalb, weil hier der Willkür der Verwaltung,
die ja ebensogut eine Strafe für jede Stunde des Zuwiderhandelns
androhen könnte, keine Schranken gesetzt wären ”.
Mit dem Eintritt des Ungehorsams ist die Strafe verwirkt;
die Polizei kann sie verhängen; sie muß es aber nicht tun ”*. Sie
kann nachträglich der Ansicht geworden sein, daß eine Störung
der öffentlichen Ordnung in dem bestehenden Zustand nicht liegt,
oder daß ein Zwang unter den obwaltenden Umständen unbillig wäre.
Es können jedoch auch Fälle eintreten, in denen sie die Strafe trotz
Ungehorsams überhaupt nicht mehr verhängen darf; insbesondere,
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®® v. ARNSTEDT I. S. 88/89. A. A. OrTTo MAYER I 333.
» Y. ARNSTEDT I. 8. 89.
91 OTTo MAYER I. S. 332; OPPENHOFF, Ressort-Verhältnisse S. 198.