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weil die Ausführung des Befehls nachträglich unmöglich geworden
ist, aber auch weil der Verpflichtete zwar den rechten Zeitpunkt
hat verstreichen lassen und daher eigentlich die Strafe verwirkt
hat, aber noch vor Verhängung der Strafe dem Befehl nachge-
kommen ist. Da die Exekutivstrafe nur den Zweck hat, die Be-
folgung des Befehls herbeizuführen, und dieser Zweck erreicht ist,
so ist die Zufügung des Strafübels überflüssig und damit nicht
nur entbehrlich, sondern sogar unzulässig geworden (anders bei
der Polizeistrafe, die einen pönalen Charakter hat ”°.
Das Gesetz, welches die Grundlage für die Exekutivstrafe
abgibt, überläßt zwar die Festsetzung ihrer Höhe im gewissen
Maße dem Ermessen der Polizeibehörde, die zu entscheiden hat,
ob zur Erscehütterung des widerspenstigen Willens ein größerer
oder geringerer psychologischer Zwang erforderlich ist. Immerhin
setzt es meist eine gewisse Höhe fest, über welche die Polizei-
behörde nicht hinausgehen darf°?®. Dabei verfährt z. B. das
preußische LVG. (8 132) in der Weise, daß es der höchsten hier
in Betracht kommenden Polizeibehörde, dem Regierungspräsidenten.
eine Strafgewalt bis zu Mk. 300.—, dem Landrat eine solche bis
zu Mk. 150.— gibt, bis herab zum Gemeinde- oder Gutsvorsteher,
der nur Strafen bis zu Mk. 5.— verhängen darf.
Hierbei kann es fraglich sein, ob bei wiederholten Straf-
drohungen zur Erzwingung derselben Handlung, insbesondere eines
hartnäckig verweigerten Tuns, das Höchstmaß für sämtliche an-
gedrohten Strafen zusammen gilt, oder ob jede dieser Strafen den
Höchstbetrag erreichen kann. Dem Wesen der Exekutivstrafe
entspricht an sich nur das Letztere °*; denn bei Androhung der
Strafe kann die Behörde noch nicht wissen, wie oft sie sie noch
wiederholen muß; müßte sie darauf Bedacht nehmen, den Höchst-
92 Abweichend das sächsische Recht, das kein Höchstmaß kennt. OTTO
MAYER 1. S. 330.
#3 Entsch. des Ober-Verw.-Ger. 7, 382; v. ARNSTEDT 1. 91.
9%: OTTO MAYER 1. S, 334.