Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

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betrag auf die einzelnen Strafdrohungen zu verteilen, so könnte 
sie entweder in die Lage kommen, auf die Durchführung des Be- 
fehls verzichten zu müssen, weil der Höchstbetrag erschöpft ist. 
oder so kleine Strafen anzudrohen, daß sie keinen wirksamen 
Zwang ausübten. Beides liegt nicht im Sinne des Gesetzes, und 
so kann, wenigstens nach preußischem Recht, in jedem einzelnen 
Fall die Höchststrafe verhängt werden. Es steht aber natürlich 
der positiven Gesetzgebung frei, auch ein Höchstmaß sämt- 
licher angedrohter Strafen festzulegen (so das badische Recht) ”. 
Außer den Exekutivgeldstrafen sind noch andere Mittel denk- 
bar, um den Willen des Ungehorsamen zu erschüttern, insbe- 
sondere Eingriffe in seine Persönlichkeitssphäre. Diese sind je- 
doch von der Gesetzgebung nur in beschränktem Umfange zuge- 
lassen. Das einzige dieser Mittel, das der Polizei zur Verfügung 
steht, ıst die Haft; und auch diese kann nach den meisten Ge- 
setzgebungen, insbesondere nach der preußischen, nicht an erster 
Stelle angedroht und verhängt werden, vielmehr hat sie nur eine 
subsidiäre Stellung und ist nur für den Fall anzudrohen und zu 
verhängen, daß der Ungehorsame die Geldstrafe nicht zu zahlen 
vermag (LVG.$ 132 2.2 Abs. 2). Im württembergischen Gesetz vom 
27. Dezember 1871 dagegen ist die Haftstrafe wahlweise neben 
der Geldstrafe zulässig ” und bildet hier ein seiner Art nach 
stärkeres Zwangsmittel gegenüber der Geldstrafe. 
Wo die Möglichkeit der Umwandlung der Geld- in Haftstrafe 
nicht ausdrücklich erwähnt ist, kann nicht etwa $ 28, 29 StrGB. 
analog angewendet werden; denn es handelt sich um ganz andere 
Dinge als bei der pönalen Geldstrafe. Vielmehr muß sich in 
einem solchen Fall die Polizeibehörde mangels einer gesetzlichen 
Bestimmung auf die Geldstrafe beschränken, selbst wenn sie nicht 
beigetrieben werden kann, oder aber, wenn das in dem betref- 
  
?5 Ortro MaArer I. S. 330; Wörterbuch des Verwaltungsrechts S. 801. 
»® OrTTo MAYER a. a. O.
	        
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