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betrag auf die einzelnen Strafdrohungen zu verteilen, so könnte
sie entweder in die Lage kommen, auf die Durchführung des Be-
fehls verzichten zu müssen, weil der Höchstbetrag erschöpft ist.
oder so kleine Strafen anzudrohen, daß sie keinen wirksamen
Zwang ausübten. Beides liegt nicht im Sinne des Gesetzes, und
so kann, wenigstens nach preußischem Recht, in jedem einzelnen
Fall die Höchststrafe verhängt werden. Es steht aber natürlich
der positiven Gesetzgebung frei, auch ein Höchstmaß sämt-
licher angedrohter Strafen festzulegen (so das badische Recht) ”.
Außer den Exekutivgeldstrafen sind noch andere Mittel denk-
bar, um den Willen des Ungehorsamen zu erschüttern, insbe-
sondere Eingriffe in seine Persönlichkeitssphäre. Diese sind je-
doch von der Gesetzgebung nur in beschränktem Umfange zuge-
lassen. Das einzige dieser Mittel, das der Polizei zur Verfügung
steht, ıst die Haft; und auch diese kann nach den meisten Ge-
setzgebungen, insbesondere nach der preußischen, nicht an erster
Stelle angedroht und verhängt werden, vielmehr hat sie nur eine
subsidiäre Stellung und ist nur für den Fall anzudrohen und zu
verhängen, daß der Ungehorsame die Geldstrafe nicht zu zahlen
vermag (LVG.$ 132 2.2 Abs. 2). Im württembergischen Gesetz vom
27. Dezember 1871 dagegen ist die Haftstrafe wahlweise neben
der Geldstrafe zulässig ” und bildet hier ein seiner Art nach
stärkeres Zwangsmittel gegenüber der Geldstrafe.
Wo die Möglichkeit der Umwandlung der Geld- in Haftstrafe
nicht ausdrücklich erwähnt ist, kann nicht etwa $ 28, 29 StrGB.
analog angewendet werden; denn es handelt sich um ganz andere
Dinge als bei der pönalen Geldstrafe. Vielmehr muß sich in
einem solchen Fall die Polizeibehörde mangels einer gesetzlichen
Bestimmung auf die Geldstrafe beschränken, selbst wenn sie nicht
beigetrieben werden kann, oder aber, wenn das in dem betref-
?5 Ortro MaArer I. S. 330; Wörterbuch des Verwaltungsrechts S. 801.
»® OrTTo MAYER a. a. O.