— 386 —
fenden Fall angängig ist, zum direkten Zwang ihre Zuflucht
nehmen °°,
810. Verhältnis dereinzelnen Zwangsmittel
zueinander.
Aus der bisherigen gesonderten Betrachtung der einzelnen
Zwangsmittel hat sich ergeben, daß keineswegs jedes von ihnen
sich für alle Fälle, in denen Zwang anzuwenden ist, eignet. Viel-
mehr hat sich gezeigt, daß die Verwendung der einzelnen Zwangs-
mittel in folgender Weise beschränkt ist:
Der direkte physische Zwang eignet sich immer zur Durch-
führung eines Befehls zum Dulden, er eignet sich ferner zur Ver-
wirklichung einer Unterlassungspflicht, gleichviel, ob es sich dar-
um handelt, das im Gange befindliche verbotene Tun hintanzu-
halten, oder einen von ihm herbeigeführten verbotswidrigen Zu-
stand zu beseitigen. In der Form der Ersatzvornahme ist der
direkte physische Zwang tauglich zur Herbeiführung einer ver-
tretbaren Handlung; auch wenn ein unvertretbares Tun in Frage
steht, ist direkter Zwang verwendbar, soweit zur Erfüllung des
Befehls der Wille des Verpflichteten nicht mitzuwirken braucht.
Der direkte Zwang durch konstitutive Rechtsakte erlaubt
keine allgemeine Anwendung, sondern ist nur in den Fällen zu
brauchen, in denen ihn das Gesetz ausdrücklich zugelassen hat.
Ist jedoch dies geschehen, so kann er verwendet werden, gleich-
gültig, ob es sich um einen Befehl zum Dulden, Unterlassen oder
Tun handelt, und im letzteren Fall wieder gleichgültig, ob das
Tun vertretbar ist oder nicht, ob es einen Willen des Verpflichteten
erfordert oder nicht.
Der indirekte Zwang schließlich ist geeignet, ein — vertret-
bares oder unvertretbares — Tun herbeizuführen; er dient auch
zur Verwirklichung einer Unterlassungspflicht, ist aber in beiden
Fällen durch die Konkurrenz der Polizeistrafe vielfach beschränkt.
9 v, ARNSTEDT I. S. 93; Rosın S. 111/112.