Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

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fenden Fall angängig ist, zum direkten Zwang ihre Zuflucht 
nehmen °°, 
810. Verhältnis dereinzelnen Zwangsmittel 
zueinander. 
Aus der bisherigen gesonderten Betrachtung der einzelnen 
Zwangsmittel hat sich ergeben, daß keineswegs jedes von ihnen 
sich für alle Fälle, in denen Zwang anzuwenden ist, eignet. Viel- 
mehr hat sich gezeigt, daß die Verwendung der einzelnen Zwangs- 
mittel in folgender Weise beschränkt ist: 
Der direkte physische Zwang eignet sich immer zur Durch- 
führung eines Befehls zum Dulden, er eignet sich ferner zur Ver- 
wirklichung einer Unterlassungspflicht, gleichviel, ob es sich dar- 
um handelt, das im Gange befindliche verbotene Tun hintanzu- 
halten, oder einen von ihm herbeigeführten verbotswidrigen Zu- 
stand zu beseitigen. In der Form der Ersatzvornahme ist der 
direkte physische Zwang tauglich zur Herbeiführung einer ver- 
tretbaren Handlung; auch wenn ein unvertretbares Tun in Frage 
steht, ist direkter Zwang verwendbar, soweit zur Erfüllung des 
Befehls der Wille des Verpflichteten nicht mitzuwirken braucht. 
Der direkte Zwang durch konstitutive Rechtsakte erlaubt 
keine allgemeine Anwendung, sondern ist nur in den Fällen zu 
brauchen, in denen ihn das Gesetz ausdrücklich zugelassen hat. 
Ist jedoch dies geschehen, so kann er verwendet werden, gleich- 
gültig, ob es sich um einen Befehl zum Dulden, Unterlassen oder 
Tun handelt, und im letzteren Fall wieder gleichgültig, ob das 
Tun vertretbar ist oder nicht, ob es einen Willen des Verpflichteten 
erfordert oder nicht. 
Der indirekte Zwang schließlich ist geeignet, ein — vertret- 
bares oder unvertretbares — Tun herbeizuführen; er dient auch 
zur Verwirklichung einer Unterlassungspflicht, ist aber in beiden 
Fällen durch die Konkurrenz der Polizeistrafe vielfach beschränkt. 
  
  
9 v, ARNSTEDT I. S. 93; Rosın S. 111/112.
	        
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