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Seine Anwendung wird auch sonst dadurch erschwert, daß viel-
fach die Verhinderung wenigstens der erstmaligen Zuwiderhand-
lung durch Exekutivstrafe praktisch unmöglich ist. Für den
/wang zum Dulden kommt er nur insoweit in Betracht, als es
sich um die eigentliche Beseitigung von Hindernissen handelt.
Für den unmittelbaren Zwang schließlich kommt nur die
direkte Gewaltanwendung in Betracht und auch hier bleibt die
eigentliche Ersatzvornahme ausgeschlossen, und der Eingriff durch
konstitutive Rechtshandlungen kann, falls er ohne vorherigen Be-
fehl erfolgt, ebenfalls nicht als eigentlicher unmittelbarer Zwang
bezeichnet werden.
Trotz aller dieser verschiedenartigen Beschränkungen gibt es,
wenigstens im polizeilichen Zwangsverfahren zahlreiche Fälle, in
denen mehrere Zwangsmittel zur Durehführung desselben Befehls
anwendbar sind, und zwar ın der Weise, daß sıe der Polizei wahl-
weise zur Verfügung stehen. Hier ist nun zu betonen, daß nicht
etwa die direkten Zwangsmittel oder unter diesen wieder die
physische Gewaltanwendung vor den indirekten den Vorzug haben.
Die physische Gewaltanwendung hat zwar die Eigenschaft, daß
sie auch ohne gesetzliche Vorschrift platzgreifen kann, während
das beim indirekten Zwang nicht der Fall ist. Hat das Gesetz
aber diesen einmal gestattet, dann steht er dem direkten in jeder
Beziehung gleich.
Es sei zunächst ein Staat angenommen, in dem keine Vor-
schriften über die Auswahl der einzelnen Zwangsmittel bestehen.
Stehen hier der Polizei mehrere Zwangsmittel zur Verfügung, so
ist es zunächst unzulässig, direkte und indirekte Zwangsmittel
gleichzeitig anzuwenden, weil das eine das andere ausschließt.
Denn wenn die Polizei ihren Zweck auf direktem Wege erreichen
will, so hat sie die Absicht, den Befehl durchzuführen, ohne den
Willen des Verpflichteten dabei durch Androhung von besondern
Uebeln zu beeinflussen. Dann ist es aber nicht möglich, daß sie
etwa gleichzeitig eine Exekutivstrafe für den Fall des Ungehor-