Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

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sams androht; denn wie soll der Verpflichtete auf die Androhung 
hin gehorchen, wenn der Befehl schon ohne sein Zutun durch 
physische Gewalt oder konstitutiven Akt durchgeführt wird? — 
Dagegen ist die gleichzeitige Ausübung direkter Zwangsmittel, 
also physischen Zwangs und konstitutiver Rechtsakte wohl denk- 
bar. Die Polizei kann einen Wirt durch physische Gewalt, z. B. 
durch Absperrung seiner Wirtschaft hindern, der Völlerei Vor- 
schub zu leisten, und kann ihm doch, weil dadurch das ordnungs- 
widrige Verhalten auf die Dauer beseitigt werden soll, gleich- 
zeitig die Konzession entziehen. 
Wenn nun auch direkter und indirekter Zwang nicht gleich- 
zeitig verwendet werden können, so ist doch damit noch keines- 
wegs ausgeschlossen, daß sie nacheinander ins Feld geführt 
werden. Es kann sehr wohl sein, daß die Polizei es zuerst mit 
direktem (physischem) Zwang versucht hat, um z. B. ein ver- 
botenes Tun zu verhindern, daß sie aber einsieht, es werde bei 
der Hartnäckigkeit des Ungehorsamen der Zweck auf diese Weise 
nicht erreicht, und sie selbst zu einer unverhältnismäßigen Kräfte- 
vergeudung veranlaßt werden. Daher gibt sie den direkten Zwang 
auf und versucht es mit Androhung hoher Geldstrafen für jeden 
Fall der Zuwiderhandlung. Und ebenso ist umgekehrt, wenn 
etwa wegen des großen Reichtums des Verpflichteten die ange- 
drohten Geldstrafen keinen Eindruck machen, der Uebergang vom 
indirekten zum direkten Zwang denkbar. 
Das bisher Gesagte ergibt sich unmittelbar aus dem recht- 
lichen Charakter der verschiedenen Zwangsmittel. Ihr Verhältnis 
zueinander ändert sich jedoch, sobald das Gesetz seine Regelung 
in die Hand nımmt. Das Gesetz hat es in seiner Macht, souve- 
rän zu bestimmen, ob diesem oder jenem Zwangsmittel der Vor- 
zug zu geben ist, und welches die Voraussetzungen sind, die er- 
füllt sein müssen, damit ein erst in zweiter Linie berücksichtigtes 
Zwangsmittel angewendet werden darf. 
In besonders eingehender Weise nimmt diese Regelung der
	        
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