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mehrfach erwähnte $ 132 des preußischen LVG. vor. Er stellt
die Reihenfolge der Zwangsmittel folgendermaßen fest: 1. Er-
satzvornahme, 2. indirekter Zwang durch Geldstrafen ev. Haft,
3. unmittelbarer Zwang (was nach der hier gebrauchten Termi-
nologie soviel bedeuten will, wie direkter physischer Zwang), wenn
die Anordnung ohne diesen unausführbar ist.
Die zuerststehenden Zwangsmittel, insbesondere die Ersatz-
vornahme, sind natürlich nur da verwendbar, wo sie ihrem Wesen
nach überhaupt als Zwangsmittel tauglich sind. Ein Unterlassen
oder ein unvertretbares Tun kann weder nach der preußischen
noch nach einer anderen Gesetzgebung durch Ersatzvornahme er-
zwungen werden: hier muß eben die Polizei gleich zur Exekutiv-
strafe greifen.
Bezüglich des Uebergangs von der Exekutivstrafe zum direk-
ten physischen Zwang ist sich die preußische Literatur und
Rechtsprechung darüber einig, daß das „unausführbar“ in Ziff. 3
nicht im strengen Wortsinn, sondern so auszulegen ist, daß der
physische Zwang nur eingreifen -darf, wenn nach den Umständen
des einzelnen Falls erwartet werden muß, daß andere Zwangs-
mittel erfolglos sind ”®.
Falls die Behörde dem Befehl eine Zwangsandrohung hinzu-
fügen will, so darf sie jedenfalls nicht mehrere Zwangsmittel zu-
gleich androhen; vielmehr hat sie sich von vornherein über das
anzudrohende Zwangsmittel schlüssig zu machen und bei Unge-
horsam, wenn überhaupt eines, dann das angedrohte anzuwenden.
% v. ARNSTEDT I. S. 93. 94, Ober.-Verw.-G., 24. VII. 1885, Pr.-V.-Bl.
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