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verfassung nur durch ein Landesgesetz, d. h. nur durch einen vom
Kaiser sanktionierten Landtagsbeschluß, oder in der Terminologie
LABANDs, von einem Gesetzesbefehl des Kaisers abgeändert wer-
den, dessen Inhalt durch den Landtag bestimmt wurde. Jedes
andere Gesetz kann eine Aenderung der Landesordnung nicht her-
beiführen, und ist, falls es eine Aenderung der Landesordnung
beinhaltet, vom Standpunkt der Landesverfassung ungültig. So
insbesondere ein Reichsgesetz, d. h. ein vom Kaiser sanktionierter
Reichsratsbeschluß oder, wieder in der Terminologie LABANDs ge-
sprochen, ein Gesetzesbefehl des Kaisers, dessen Inhalt nieht durch
Landtagsbeschluß, sondern durch einen Beschluß des Reichsrates
bestimmt wurde. Die Geltung der Regel lex posterior ist zwischen
Reichs- und Landesgesetzen (jeder Konflikt zwischen Reichs- und
Landesgesetz bedeutet einen Kompetenzeingriff der einen Legis-
lative in die andere, beinhaltet also eine Aenderung der einen
Verfassung durch die Legislative der anderen) von vornherein
durch die Vorschrift der Landesverfassung ebenso wie durch die
der Reichsverfassung ausgeschlossen!
Was kann es noch für einen Sinn haben, nur den Monarchen
als Gesetzgeber gelten zu lassen, wenn sein Gesetzesbefehl je nach
der Individualität des den Inhalt des Gesetzesbefehles bestimmen-
den Parlamentes verschiedenen Charakter hat? Kann von einer
Identität des Gesetzgebers in Reich und Land gesprochen werden,
wenn die unter Mitwirkung des Reichsrates erlassenen Gesetzes-
befehle des Monarchen nach ausdrücklicher Vorschrift der Landes-
verfassung nicht die Kraft haben, den unter Mitwirkung der Land-
tage erlassenen Gesetzesbefehlen des Monarchen zu derogieren
und umgekehrt? Zeigt sich nicht gerade hier deutlich, daß trotz
der Gemeinsamkeit eines an der Reichs- und Landesgesetzgebung
beteiligten Faktors dennoch Reichs- und Landesgesetzgeber eben
wegen der Verschiedenheit der anderen Faktoren als verschiedene
normsetzende Autoritäten zu gelten haben? Erkennt man die
Sanktion des Monarchen und den Beschluß des Parlamentes als